Artikel 1 VO (EU) 2021/1096

Die Verordnung (EU) 2019/787 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
„Anspielung” die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die für die in Anhang I aufgelisteten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder auf eine oder mehrere geografische Angaben für Spirituosen, bei denen es sich nicht um die Bezugnahme in einem zusammengesetzten Begriff oder in einem Zutatenverzeichnis gemäß Artikel 13 Absätze 2 bis 4 handelt, in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von:

a)
einem anderen Lebensmittel als einer Spirituose oder
b)
einer Spirituose, die den Anforderungen der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I entspricht;

2.
Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(7)
Unbeschadet der Artikel 11, 12 und Artikel 13 Absätze 2 bis 4 dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels oder die geografischen Angaben nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I oder der relevanten geografischen Angaben nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben in Verbindung mit Wörtern wie „Art” , „Typ” , „à la” , „Fasson” , „Stil” , „Marke” „-geschmack” oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden.

3.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)
Im Fall einer Mischung dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, die für in Anhang I aufgeführten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder die geografischen Angaben für Spirituosen nur in einer Liste der alkoholischen Bestandteile im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose genannt werden.

In einem der Fälle des Unterabsatzes 1 muss die Liste der alkoholischen Bestandteile in Verbindung mit mindestens einer der Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe e erscheinen. Sowohl die Liste der alkoholischen Bestandteile als auch der begleitende Begriff erscheinen im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Mischung in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe, und die Schriftzeichen sind höchstens halb so groß wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift.

Außerdem wird der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile in der Liste der alkoholischen Bestandteile mindestens einmal — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — in Prozent angegeben. Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung entsprechen.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a)
Im Falle einer Zusammenstellung trägt die Spirituose die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, die in Anhang I für die entsprechende Spirituosenkategorie vorgesehen ist.

Im Falle von Zusammenstellungen, die sich aus der Kombination von Spirituosen, die zu verschiedenen geografischen Angaben gehören, oder aus der Kombination von Spirituosen, die zu geografischen Angaben gehören, mit Spirituosen, die zu keiner geografischen Angabe gehören, ergeben, gelten folgende Bestimmungen:

a)
die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Zusammenstellung darf die in Anhang I festgelegten rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben der für die Zusammenstellung verwendeten Spirituosen angeben, sofern diese Bezeichnungen oder Angaben

i)
ausschließlich in einer Liste aller alkoholischen Bestandteile, die in der Zusammenstellung enthalten sind, in einheitlichen Schriftzeichen derselben Schriftart und Farbe erscheinen und die Schriftzeichen höchstens halb so groß sind wie die für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendete Schrift; und
ii)
mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Zusammenstellung erscheinen;

b)
die Liste der alkoholischen Bestandteile muss in Verbindung mit mindestens einer der Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe d erscheinen;
c)
der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile wird in der Liste der alkoholischen Bestandteile mindestens einmal — in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen — in Prozent angegeben. Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Zusammenstellung entsprechen.

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