Präambel VO (EU) 2021/1096
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008(1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) 2019/787 wurden bestimmte Herstellungs- und Kennzeichnungsvorschriften für Spirituosen und Lebensmittel, die unter Verwendung von Spirituosen als Zutaten hergestellt werden, grundlegend umformuliert.
- (2)
- Insbesondere werden mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 die Kennzeichnungsvorschriften für Mischungen, die Spirituosen ergeben, die den Anforderungen keiner Spirituosenkategorie entsprechen, auf Zusammenstellungen ausgeweitet, die sich aus der Kombination von Spirituosen, die zu verschiedenen geografischen Angaben gehören, oder aus der Kombination von Spirituosen, die zu geografischen Angaben gehören, mit Spirituosen, die zu keiner geografischen Angabe gehören, ergeben.
- (3)
- Folglich dürfen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, die für in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Spirituosenkategorien vorgesehen sind, oder die geografischen Angaben für Spirituosen nur in einer Liste der alkoholischen Bestandteile im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose genannt werden. Dies bedeutet, dass die Spirituosenkategorie, zu der eine Zusammenstellung gemäß der Bestimmung gehört, nicht als ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden darf. Die einzige Ausnahme, die in dem Artikel vorgesehen ist, betrifft Zusammenstellungen aus Spirituosen derselben geografischen Angabe oder Zusammenstellungen von Spirituosen, von denen keine einer geografischen Angabe angehört. Für diese Zusammenstellungen bedeutet dies, dass für sie die entsprechende Spirituosenkategorie als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung in ihrer Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung verwendet werden darf.
- (4)
- Gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EU) 2019/787 handelt es sich bei Zusammenstellungen jedoch um eine Kombination von zwei oder mehr Spirituosen derselben Kategorie, die in ihrer Zusammensetzung nur geringfügige Abweichungen aufweisen. Die so gewonnenen Spirituosen gehören daher zwangsläufig derselben Spirituosenkategorie an wie die ursprünglichen Spirituosen vor dem Zusammenstellen. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Spirituosen, die den Anforderungen einer Spirituosenkategorie gemäß Anhang I der genannten Verordnung genügen, die Bezeichnung dieser Kategorie als ihre rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwenden. Im Einklang mit dieser Anforderung dürfen alle Zusammenstellungen und nicht nur die, die nach Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung ausgenommen sind, die Bezeichnung der Kategorie, der sie angehören, als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwenden.
- (5)
- Um die Inkonsistenz zwischen den Kennzeichnungsvorschriften für Zusammenstellungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 zu beheben und Rechtssicherheit für Erzeuger von Spirituosen herzustellen sowie die Verbraucher legitimerweise zu informieren, sollten daher die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für Zusammenstellungen präzisiert werden, einschließlich Zusammenstellungen, die sich aus der Kombination von Spirituosen, die zu verschiedenen geografischen Angaben gehören, oder aus der Kombination von Spirituosen, die zu geografischen Angaben gehören, mit Spirituosen, die zu keiner geografischen Angabe gehören, ergeben. Des Weiteren ist es notwendig, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 7 der genannten Verordnung, die sich auf diese besonderen Kennzeichnungsvorschriften beziehen, zu ändern.
- (6)
- Die Verordnung (EU) 2019/787 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 und zur Vermeidung eines Regulierungsvakuums jeglicher Art sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem 25. Mai 2021 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.
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