Artikel 1 VO (EU) 2021/11

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Warengruppe” jede der beiden betroffenen Kategorien von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen entsprechend der Einreihung derartiger Erzeugnisse in die zolltarifliche und statistische Nomenklatur der Russischen Föderation, namentlich Fichtenholz und Kiefernholz. Die einschlägigen, in der Russischen Föderation angewandten Zollcodes sowie die entsprechenden KN-Codes(*) und TARIC-Codes sind als Anhang I beigefügt.

(2)
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Die Kommission berechnet jedes Jahr nach der Methode des Artikels 6 Absatz 2 für die einzelnen traditionellen Einführer für den folgenden Kontingentzeitraum geltende Höchstmengen. Wenn die für einen traditionellen Einführer und eine bestimmte Warengruppe berechnete Höchstmenge unter dem Höchstwert von 1,5 % des Zollkontingents, der neuen Einführern entsprechend Artikel 4 Absatz 3 zugeteilt wird, liegt, wird die Höchstmenge für den betreffenden traditionellen Einführer mit 1,5 % des Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe festgesetzt.

(3)
Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
(4)
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1776 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.10.2019, S. 1).

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