Präambel VO (EU) 2021/11

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/105/EU des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 22. August 2012 trat die Russische Föderation der Welthandelsorganisation bei. Die Verpflichtungen der Russischen Föderation beinhalten Zollkontingente für die Ausfuhr bestimmter Arten von Nadelhölzern; ein Teil dieser Zollkontingente wurde Ausfuhren in die Union zugeteilt. Die Modalitäten der Verwaltung dieser Zollkontingente sind im Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union(2) (im Folgenden „Abkommen” ) sowie im Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens(3) (im Folgenden „Protokoll” ) festgehalten. Das Abkommen und das Protokoll wurden am 16. Dezember 2011 unterzeichnet. Beide werden seit dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt.
(2)
Kraft Artikel 4 des Beschlusses 2012/105/EU wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission(4) die Regeln für die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union festgelegt. Diese Verordnung wird an dem Tag außer Kraft treten, an dem das Verfahren für den Abschluss des Protokolls abgeschlossen ist.
(3)
Das Abkommen und das Protokoll werden zwar weiterhin vorläufig solange angewandt, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, die Erfahrungen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 haben allerdings aufgezeigt, dass bei mehreren Bestimmungen dieser Verordnung Änderungsbedarf besteht.
(4)
Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass im ersten Teil jedes Kontingentzeitraums die Höchsteinfuhrrechte traditioneller Einführer für jede Warengruppe nicht geringer sind als diejenigen, die neuen Einführern zugeteilt werden.
(5)
Gemäß Artikel 3 des Protokolls beruht die Einreihung der erfassten Waren auf der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur Russlands. Die Anhänge I und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 verweisen auf die einschlägigen Zolltarifcodes der unter die Verordnung fallenden Waren. Da die Nomenklatur seit der vorläufigen Anwendung des Protokolls geändert wurde, müssen diese Änderungen in den Anhängen berücksichtigt werden, um der derzeit in der Russischen Föderation angewandten zolltariflichen und statistischen Nomenklatur Rechnung zu tragen. Die Anhänge I und III sollten daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit dem Beschluss 2012/105/EU eingesetzten Holzausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 3.

(3)

ABl. L 57 vom 29.2.2012, S. 5.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28).

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