Artikel 3 VO (EU) 2021/111

Mitteilungen

1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die erteilten oder versagten Genehmigungen.

2. Diese Mitteilungen müssen folgende Angaben enthalten:

a)
Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde,
b)
Identität des Ausführers,
c)
Bestimmungsland,
d)
Endempfänger,
e)
Erteilung oder Versagung der Ausfuhrgenehmigung,
f)
Warencode,
g)
Menge in Anzahl der Impfstoffdosen,
h)
Einheiten und Warenbeschreibung,
i)
Angaben zur Anzahl der Impfstoffdosen der unter diese Verordnung fallenden Waren, die seit dem 1. Dezember 2020 in der Union verteilt wurden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten.

Die Mitteilung ist auf elektronischem Wege an folgende Adresse zu übermitteln: SANTE-PHARMACEUTICALS-B4@ec.europa.eu

3. Die Kommission macht die Informationen über die erteilten und versagten Genehmigungen unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit der übermittelten Daten öffentlich zugänglich.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.