Artikel 2 VO (EU) 2021/111

Verfahren

1. Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu stellen, in denen die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse hergestellt werden, und muss die im Anhang I aufgeführten Angaben und die anwendbaren TARIC-Zusatzcodes in Anhang II enthalten. Darüber hinaus muss er Informationen über die Anzahl der Impfstoffdosen der unter diese Verordnung fallenden Waren, die seit dem 1. Dezember 2020 in der Union verteilt wurden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten enthalten, sowie Angaben zur Anzahl der Impfstoffdosen der unter diese Verordnung fallenden Waren, die seit Inkrafttreten der Verordnung in Nordirland verteilt wurden.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten die Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen so bald wie möglich und fertigen spätestens zwei Arbeitstage nach Übermittlung aller erforderlichen Angaben an die zuständigen Behörden einen Entscheidungsentwurf aus. In Ausnahmefällen und aus hinreichend gerechtfertigten Gründen kann diese Frist um weitere zwei Arbeitstage verlängert werden.

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anträge unverzüglich unter folgender E-Mail-Adresse mit: SANTE-PHARMACEUTICALS-B4@ec.europa.eu

4. Die zuständige Behörde übermittelt der Europäischen Kommission ihren Entscheidungsentwurf an dieselbe E-Mail-Adresse.

5. Ist die Kommission mit dem Entscheidungsentwurf eines Mitgliedstaats nicht einverstanden, so übermittelt sie der zuständigen Behörde innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Mitteilung des Entscheidungsentwurfs des Mitgliedstaats eine Stellungnahme. Die Kommission bewertet die Auswirkungen der Ausfuhren, für die eine Genehmigung beantragt wird, auf die Durchführung der einschlägigen Vereinbarungen mit der Union über Abnahmegarantien. Der Mitgliedstaat entscheidet über den Genehmigungsantrag im Einklang mit der Stellungnahme der Kommission.

6. Die Impfstoffhersteller, die Vereinbarungen über Abnahmegarantien abgeschlossen haben, übermitteln der Kommission und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats elektronisch (unter folgender Adresse:SANTE-PHARMACEUTICALS-B4@ec.europa.eu) zusammen mit dem ersten Antrag auf Genehmigung die einschlägigen Angaben zu ihren Ausfuhren in den letzten drei Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Diese Angaben müssen das Volumen der Ausfuhren von COVID-19-Impfstoffen, den endgültigen Bestimmungsort und die Endempfänger sowie eine genaue Beschreibung der Waren umfassen. Ohne diese Angaben kann die Ausfuhrgenehmigung verweigert werden.

7. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können beschließen, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung anhand von elektronischen Dokumenten zu bearbeiten.

8. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die gemäß Absatz 6 vorgelegten Angaben auch nach Erteilung der Genehmigung in den Räumlichkeiten des Antragstellers überprüfen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.