Artikel 1 VO (EU) 2021/111

Ausfuhrgenehmigung

1. Für die Ausfuhr folgender Unionswaren im Sinne des Artikels 5 Absatz 23 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Muster in Anhang I erforderlich:(1)

Impfstoffe gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Arten) des KN-Codes 30022010, unabhängig von ihrer Verpackung. Dies erstreckt sich auch auf Wirkstoffe, einschließlich Master- und Arbeitszellbänken, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden.

Sie wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem die unter diese Verordnung fallenden Produkte hergestellt werden.

2. Die Ausfuhrgenehmigung ist bei der Anmeldung der Waren zur Ausfuhr, spätestens bei ihrer Überlassung, vorzulegen.

3. Wird keine gültige Ausfuhrgenehmigung vorgelegt, ist die Ausfuhr der betroffenen Waren untersagt.

4. Die zuständige Behörde erteilt die Ausfuhrgenehmigung nur, wenn das Ausfuhrvolumen keine Gefahr für die Erfüllung der von der Union mit Impfstoffherstellern geschlossenen Vereinbarungen über Abnahmegarantien darstellt.

5. Entsprechend dem Grundsatz der Solidarität unterliegen die folgenden Ausfuhren nicht den Maßnahmen der Absätze 1 und 2:

Ausfuhren in die Republik Albanien, nach Andorra, nach Bosnien und Herzegowina, auf die Färöer, in die Republik Island, in das Kosovo(2), in das Fürstentum Liechtenstein, nach Montenegro, in das Königreich Norwegen, in die Republik Nordmazedonien, in die Republik San Marino, in die Schweizerische Eidgenossenschaft, nach Serbien, in den Staat Vatikanstadt und in die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete sowie Ausfuhren nach Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla, Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina(3), Syrien, Tunesien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Moldau und in die Ukraine

Ausfuhren in Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen auf der COVAX-AMC-Liste(4)

Ausfuhren von Erzeugnissen, die über COVAX, UNICEF und PAHO gekauft und/oder in andere an COVAX teilnehmende Länder geliefert werden

Ausfuhren von Erzeugnissen, die von EU-Mitgliedstaaten im Rahmen von Abnahmegarantien der EU gekauft und an ein Drittland gespendet oder weiterverkauft werden

Ausfuhren im Zusammenhang mit einer humanitären Soforthilfe

Ausfuhren an Einrichtungen auf dem Festlandssockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone. Für solche Ausfuhren muss die Erklärung die Angaben zum Festlandsockel oder zur ausschließlichen Wirtschaftszone des Mitgliedstaats enthalten, auf den bzw. in die die unter diese Verordnung fallenden Waren unter Verwendung des entsprechenden zusätzlichen Referenzcodes gemäß dem Datenelement 2/3 in Anhang B Titel II Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verbracht werden sollen.(5)

Fußnote(n):

(1)

Zu den ausgenommenen Transaktionen siehe Artikel 269 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(2)

Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(3)

Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt.

(4)

https://www.gavi.org/news/media-room/92-low-middle-income-economies-eligible-access-covid-19-vaccines-gavi-covax-amc

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

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