Artikel 12 VO (EU) 2021/1119

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 10a

(1) Es wird ein europäischer wissenschaftlicher Beirat für Klimawandel (im Folgenden „Beirat” ) eingesetzt.

(2) Der Beirat setzt sich aus 15 hochrangigen wissenschaftlichen Sachverständigen zusammen, die ein breites Spektrum einschlägiger Disziplinen abdecken. Die Mitglieder des Beirats erfüllen die in Absatz 3 genannten Kriterien. Höchstens zwei Mitglieder des Beirats besitzen die Staatsangehörigkeit desselben Mitgliedstaats. Die Mitglieder des Beirats müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.

(3) Der Verwaltungsrat benennt die Mitglieder des Beirats im Anschluss an ein offenes, faires und transparentes Auswahlverfahren für eine Amtszeit von vier Jahren, die einmal verlängert werden kann. Bei der Auswahl der Mitglieder des Beirats bemüht sich der Verwaltungsrat um ein breit gefächertes Fachwissen in verschiedenen Disziplinen und Sektoren sowie ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und geografische Ausgewogenheit. Die Auswahl erfolgt anhand folgender Kriterien:

a)
wissenschaftliche Exzellenz;
b)
Erfahrung mit der Durchführung wissenschaftlicher Bewertungen und wissenschaftlicher Beratung in den einschlägigen Fachgebieten;
c)
breit gefächertes Fachwissen auf dem Gebiet der Klima- und Umweltwissenschaft oder in anderen wissenschaftlichen Bereichen, die für die Verwirklichung der Klimaziele der Union von Bedeutung sind;
d)
Berufserfahrung in einem interdisziplinären Umfeld in einem internationalen Kontext.

(4) Die Mitglieder des Beirats werden ad personam ernannt und geben ihre Stellungnahmen völlig unabhängig von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union ab. Der Beirat wählt unter seinen Mitgliedern für einen Zeitraum von vier Jahren einen Vorsitz und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Beirat ergänzt die Arbeit der Agentur, handelt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jedoch unabhängig. Der Beirat legt sein jährliches Arbeitsprogramm unabhängig fest und konsultiert dabei den Verwaltungsrat. Der Vorsitz des Beirats unterrichtet den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor über dieses Programm und seine Durchführung.

2.
In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

(5) Der Haushaltsplan der Agentur schließt auch die Ausgaben für den Beirat ein.

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