Artikel 13 VO (EU) 2021/1119

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999

Die Verordnung (EU) 2018/1999 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen, um die Ziele und Vorgaben der Energieunion und die langfristigen Verpflichtungen der Union im Bereich Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, insbesondere das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und — im ersten Zehnjahreszeitraum 2021-2030 — insbesondere die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 zu erreichen,

2.
Artikel 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

7.
„Projektionen” bezeichnet Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken oder von Entwicklungen des Energiesystems, die mindestens quantitative Schätzungen für eine Reihe von sechs Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5 enthalten, die unmittelbar auf das Berichtsjahr folgen;.

3.
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabe b dieses Absatzes geplanten Politiken und Maßnahmen, einschließlich ihrer Kohärenz mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, mit den langfristigen Zielen der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und mit den langfristigen Strategien gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung;.

4.
In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

e)
die Art und Weise, wie die derzeitigen Politiken und Maßnahmen und die geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 beitragen..

5.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11 Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen

Jeder Mitgliedstaat richtet gemäß seinen jeweiligen nationalen Vorschriften einen Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen ein, in den sich lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, Investoren, andere bedeutende Interessenträger und die Allgemeinheit aktiv einbringen können und in dem sie die Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und die verschiedenen, auch langfristigen Szenarien, die in der Energie- und Klimapolitik ins Auge gefasst werden, erörtern und die Fortschritte überprüfen können, es sei denn, der Mitgliedstaat hat bereits eine Struktur, die dem gleichen Zweck dient. Im Rahmen dieses Dialogs können die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne erörtert werden.

6.
Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Bis zum 1. Januar 2020 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat seine jeweilige langfristige Strategie mit einer Perspektive von 30 Jahren und im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls alle fünf Jahre aktualisieren.

b)
Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
der Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in allen Sektoren im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 im Kontext erforderlicher Reduktionen von Treibhausgasemissionen und des verstärkten Abbaus der Gase durch Senken laut Zwischenstaatlichem Ausschuss für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel for Climate Change, IPCC), um die Treibhausgasemissionen der Union kosteneffizient zu verringern und zur Verwirklichung der Temperaturziele gemäß dem Übereinkommen von Paris den Abbau durch Senken zu verbessern, damit ein Gleichgewicht zwischen anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und ihrem Abbau durch Senken in der Union hergestellt wird und danach, falls möglich, negative Emissionen erreicht werden;.

7.
Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Informationen über die Fortschritte, die bei der Verwirklichung der Ziele, einschließlich im Hinblick auf das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, der Vorgaben und der Beiträge des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sowie bei der Finanzierung und Umsetzung der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Politiken und Maßnahmen erzielt wurden, einschließlich einer Übersicht über die tatsächlichen Investitionen im Vergleich zu den ursprünglichen Annahmen hinsichtlich Investitionen;;

b)
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausschusses für die Energieunion Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format, technische Einzelheiten und das Verfahren für die Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 festzulegen, einschließlich einer Methode für die Berichterstattung über die allmähliche Abschaffung der Energiesubventionen, insbesondere für fossile Brennstoffe, gemäß Artikel 25 Buchstabe d.”

8.
Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer Ziele, einschließlich im Hinblick auf das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, ihrer Vorgaben und ihrer Beiträge sowie bei der Durchführung der Politiken und Maßnahmen ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans;.

9.
Artikel 45 erhält folgende Fassung:

Artikel 45 Überprüfung

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris über die Durchführung dieser Verordnung, ihren Beitrag zur Governance der Energieunion, ihren Beitrag zu den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris, Fortschritte zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele für 2030 und des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, zusätzliche Zielvorgaben der Energieunion und die Konformität der Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung mit anderen Rechtsakten der Union oder Beschlüssen im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris. Den Berichten der Kommission können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

10.
Anhang I Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A Nummer 3.1.1 Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten und in Nummer 2.1.1 dieses Abschnitts genannten Vorgabe sowie Politiken und Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/841, die alle wichtigen Emissionssektoren und die für die Steigerung des Abbaus geeigneten Sektoren erfassen, mit Blick auf das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119;

b)
In Abschnitt B wird folgende Nummer angefügt:

5.5.
Beitrag der geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119.

11.
Anhang VI Buchstabe c Ziffer viii erhält folgende Fassung:

viii)
eine Bewertung des Beitrags der Politik oder Maßnahme zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und zur Umsetzung der langfristigen Strategie gemäß Artikel 15 dieser Verordnung;.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.