Artikel 1 VO (EU) 2021/1121
(1) Die gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu übermittelnden statistischen Daten umfassen die folgenden Details über Eingriffe im Bereich von Kontrollen von dem Unionsrecht unterliegenden Produkten im Hinblick auf die Produktsicherheit und -konformität:
- a)
- die Gesamtzahl der Eingriffe;
- b)
- die Gesamtzahl der Eingriffe, die zu einer Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 geführt haben;
- c)
-
für jeden Eingriff, der entweder dazu geführt hat, dass die einschlägigen Behörden spezifische Maßnahmen vorschreiben, die von den betroffenen Wirtschaftsakteuren durchzuführen sind, oder dass eine Marktüberwachungsbehörde dazu auffordert, ein Produkt gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen:
- i)
- das Datum, an dem die Zollanmeldung von den Zollbehörden angenommen wurde;
- ii)
- einen Indikator für die Art der Zollanmeldung im Falle einer Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz gemäß den Artikeln 143a und 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(1);
- iii)
- das Ursprungsland (Datenelement 16 08 000 000) oder, falls nicht verfügbar, das Ausfuhrland (Datenunterelement 13 01 018 020);
- iv)
- den Code der Unterposition des Harmonisierten Systems (Datenunterelement 18 09 056 000);
- v)
- falls verfügbar, den Code der Kombinierten Nomenklatur (Datenunterelement 18 09 057 000);
- vi)
- die besonderen Maßeinheiten (Datenelement 18 02 000 000) oder, falls nicht verfügbar, die Eigenmasse (Datenelement 18 01 000 000);
- vii)
- den Verkehrszweig an der Grenze (Datenelement 19 03 000 000);
- viii)
- die Hauptkategorie der betroffenen Produkte;
- ix)
- die wichtigsten Rechtsvorschriften der Union, gegen die nach den Feststellungen der Marktüberwachungsbehörden verstoßen wurde;
- x)
- einen Indikator dafür, ob das Produkt für den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden könnte, wenn die betroffenen Wirtschaftsakteure spezifische, von den einschlägigen Behörden vorgeschriebene Maßnahmen durchführen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten schließen die Daten über alle Kontrollen — mit Ausnahme der ausschließlich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführten Kontrollen — ein.
(3) Umfasst eine Zollanmeldung Produkte, die unter zwei oder mehr Positionen dieser Zollanmeldung fallen, so gilt für die Zwecke des Absatzes 1 der Eingriff bei jeder Warenposition als gesonderter Eingriff.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffern iii bis vii dieses Artikels handelt es sich bei den zu übermittelnden Daten um die Informationen, die in der Zollanmeldung unter dem entsprechenden Datenelement des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verfügbar sind. In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2, 143a und 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder anderen in der genannten Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen unterschiedliche Datenanforderungen auf die Zollanmeldung anwenden, handelt es sich bei den zu übermittelnden Daten jedoch um die entsprechenden Informationen, die in der Zollanmeldung, die diesen Datenanforderungen unterliegt, verfügbar sind.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
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