Präambel VO (EU) 2021/1121
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011(1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 haben die Mitgliedstaaten der Kommission detaillierte statistische Daten über die Kontrollen zu übermitteln, die von den von ihnen nach Artikel 25 Absatz 1 der genannten Verordnung benannten Behörden in Bezug auf dem Unionsrecht unterliegende und auf den Unionsmarkt gelangende Produkte durchgeführt wurden. Insbesondere ist in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgeschrieben, dass die Daten die Anzahl der Eingriffe im Bereich von Kontrollen solcher Produkte im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität umfassen.
- (2)
- Es ist notwendig, dass die Details derartiger statistischer Daten festgelegt werden.
- (3)
- Wenn ein Eingriff der gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Behörden dazu führt, dass die Marktüberwachungsbehörden dazu auffordern, ein Produkt gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, sollten die statistischen Daten über die Zahl der Eingriffe für ein besseres Verständnis der Probleme und Trends auf dem Gebiet der Produktsicherheit und -konformität durch detailliertere Informationen über das betreffende Produkt ergänzt werden. Die übermittelten statistischen Daten können auch zu einer Verbesserung des Risikomanagements beitragen.
- (4)
- Die der Kommission über die Anzahl der Eingriffe im Bereich von Kontrollen übermittelten statistischen Daten sollten einerseits zwar alle Kontrollen von auf den Unionsmarkt gelangenden Produkten abdecken, andererseits aber nur jene Kontrollen umfassen, bei denen tatsächlich ein Eingriff der benannten Behörden stattgefunden hat. Daher sollten die statistischen Daten keine Daten über ausschließlich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführte Kontrollen enthalten.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.
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