Artikel 1 VO (EU) 2021/1123
Die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 wird mit Wirkung vom 11. Juli 2021 für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt. Dementsprechend gelten unbeschadet einer weiteren Aussetzung oder Änderung, einschließlich einer Wiedereinführung, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 vorgesehenen Zölle wieder ab einschließlich 11. Juli 2026.
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