Präambel VO (EU) 2021/1123
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 7. November 2020 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646(2) über handelspolitische Maßnahmen betreffend bestimmte Waren aus den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten” ) nach der Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung der Welthandelsorganisation (WTO), in der die Anwendung zusätzlicher Zölle auf Einfuhren einer Reihe von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union vorgesehen ist.
- (2)
- In Erwägungsgrund 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 ist festgehalten, dass die Kommission beabsichtigt, die Anwendung der Verordnung auszusetzen, falls die Vereinigten Staaten die Gegenmaßnahmen gegen Einfuhren bestimmter Waren aus der Europäischen Union im Zusammenhang mit den WTO-Streitigkeiten über große Zivilflugzeuge aussetzen.
- (3)
- Nachdem mit den Vereinigten Staaten eine Vereinbarung darüber erzielt wurde, alle Maßnahmen für einen Zeitraum von vier Monaten wechselseitig auszusetzen, erließ die Kommission am 9. März 2021 die Durchführungsverordnung (EU) 2021/425(3) zur Aussetzung der nach der Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung der Welthandelsorganisation mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen betreffend bestimmte Waren aus den Vereinigten Staaten von Amerika, mit der die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 bis einschließlich 10. Juli 2021 ausgesetzt wurde.
- (4)
- Am 15. Juni 2021 trafen Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis und die US-Handelsbeauftragte Katherine Tai eine Vereinbarung über einen kooperativen Rahmen für große Zivilflugzeuge, wonach „jede Seite beabsichtigt, die Anwendung ihrer Gegenmaßnahmen für 5 Jahre auszusetzen” .
- (5)
- Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 gilt Folgendes: „Sind Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen handelspolitischen Maßnahmen erforderlich, so kann die Kommission vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 2 und 3 nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren geeignete Änderungen einführen.”
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Ausschusses „Handelshemmnisse” —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1843 (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1) und die Verordnung (EU) 2021/167 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 1).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 der Kommission vom 7. November 2020 über handelspolitische Maßnahmen betreffend bestimmte Waren aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach der Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung der Welthandelsorganisation (ABl. L 373 vom 9.11.2020, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/425 der Kommission vom 9. März 2021 zur Aussetzung der nach der Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung der Welthandelsorganisation mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1646 eingeführten handelspolitischen Maßnahmen betreffend bestimmte Waren aus den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 84 vom 9.3.2021, S. 16).
- (4)
Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (Kodifizierter Text) (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1).
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