Artikel 11 VO (EU) 2021/1134
Inbetriebnahme
(1) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Festlegung des Tages der Inbetriebnahme des VIS gemäß dieser Verordnung. Die Kommission erlässt diesen Beschluss, sobald die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die in Artikel 5a Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 9h Absatz 2, Artikel 9j Absätze 2 und 3, Artikel 22b Absatz 18, Artikel 29 Absatz 2a Unterabsatz 2, Artikel 29a Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 45, Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 45c Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 45d Absatz 3, Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Maßnahmen wurden erlassen;
- b)
- eu-LISA hat der Kommission den erfolgreichen Abschluss aller Tests mitgeteilt;
- c)
- die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Verarbeitung von Daten gemäß dieser Verordnung getroffen haben, und haben der Kommission und eu-LISA die Informationen nach Artikel 45b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mitgeteilt.
(2) Die Kommission überwacht aufmerksam die Fortschritte bei der schrittweisen Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der Tests nach Buchstabe b des genannten Absatzes.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 3. August 2022 und danach jedes Jahr, bis der Beschluss der Kommission nach Absatz 1 erfolgt ist, einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen für die vollumfängliche Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht muss ausführliche Angaben zu den entstandenen Kosten und Angaben zu etwaigen Risiken enthalten, die sich auf die Gesamtkosten des VIS auswirken könnten, welche zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen.
Im Falle von Verzögerungen bei der vollumfänglichen Durchführung dieser Verordnung unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat so bald wie möglich über die Gründe für die Verzögerungen und deren zeitliche und finanzielle Auswirkungen.
(4) Der Beschluss nach Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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