Artikel 2 VO (EU) 2021/1134

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Antragsteller hat bei Antragstellung zum Zweck der Abnahme der Fingerabdrücke oder der Aufnahme des Gesichtsbilds persönlich zu erscheinen, wenn das gemäß Artikel 13 erforderlich ist. Unbeschadet des Satzes 1 des vorliegenden Absatzes und unbeschadet des Artikels 45 kann der Antragsteller seinen Antrag, sofern möglich, auf elektronischem Wege einreichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
zuzulassen, dass sein Gesichtsbild gemäß Artikel 13 direkt vor Ort aufgenommen wird, oder, wenn die Ausnahmen nach Artikel 13 Absatz 7a gelten, ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht;;

ii)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Unbeschadet des Buchstaben c dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Antragsteller bei jedem Antrag ein Lichtbild vorlegt, das den Normen nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht.”

2.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten erfassen im Einklang mit den in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien biometrische Identifikatoren des Antragstellers, nämlich ein Gesichtsbild und die zehn Fingerabdrücke des Antragstellers.

(2) Bei der Einreichung eines ersten Antrags und anschließend mindestens alle 59 Monate muss der Antragsteller persönlich vorstellig werden. Bei dieser Gelegenheit werden folgende biometrische Daten des Antragstellers erfasst:

a)
ein Gesichtsbild, das zum Zeitpunkt der Antragstellung direkt vor Ort aufgenommen wird;
b)
seine zehn Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.

(2a) Die Gesichtsbilder und Fingerabdrücke nach Absatz 2 dieses Artikels werden zum alleinigen Zweck ihrer Speicherung im VIS gemäß Artikel 9 Nummern 5 und 6 der VIS-Verordnung und in den nationalen Systemen für die Visumbearbeitung erfasst.

(3) Wurden von dem Antragsteller im Rahmen eines Antrags, der weniger als 59 Monate vor dem Tag des neuen Antrags gestellt wurde, Fingerabdrücke und ein direkt vor Ort aufgenommenes Gesichtsbild von ausreichender Qualität erfasst und in das VIS eingegeben, so werden diese Daten in den Folgeantrag kopiert.

Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers erfassen die Konsulate jedoch die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild des Antragstellers innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums.

Wenn bei Antragseinreichung nicht unmittelbar bestätigt werden kann, dass die Fingerabdrücke innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums erfasst wurden, kann der Antragsteller ferner um deren Erfassung ersuchen.

(4) Das Gesichtsbild eines Drittstaatsangehörigen nach Absatz 2 hat eine ausreichende Auflösung und Qualität aufzuweisen, um beim automatisierten biometrischen Abgleich verwendet werden zu können. Die technischen Spezifikationen für das Gesichtsbild des Antragstellers nach Absatz 2 entsprechen den internationalen Standards, die im Dokument 9303, 8. Fassung, der Internationalen Organisation der Zivilluftfahrt (ICAO) festgelegt sind.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(6a) Bei der Erfassung biometrischer Identifikatoren von Minderjährigen müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)
Das die biometrischen Identifikatoren eines Minderjährigen erhebende Personal muss speziell für die Erfassung biometrischer Daten bei Minderjährigen auf kinderfreundliche und kindgerechte Weise und unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls und der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien geschult sein;
b)
jeder Minderjährige wird bei der Erfassung der biometrischen Identifikatoren von einem erwachsenen Familienangehörigen oder einem Vormund begleitet;
c)
bei der Erfassung der biometrischen Identifikatoren wird kein Zwang ausgeübt.;

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Kinder unter sechs Jahren und Personen über 75 Jahren;;

ii)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

e)
Personen, die vor internationalen Gerichten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als Zeugen erscheinen müssen und deren persönliches Erscheinen zur Einreichung eines Antrags sie ernsthaft gefährden würde.;

d)
Folgende Absätze werden eingefügt:

(7a) Antragsteller nach Absatz 7 Buchstaben c, d und e können ebenfalls von der Aufnahme ihrer Gesichtsbilder bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort befreit werden.

(7b) In Ausnahmefällen, in denen die Spezifikationen zu Qualität und Auflösung für die Eingabe des direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds nicht eingehalten werden können, kann das Gesichtsbild elektronisch aus dem Chip des elektronischen maschinenlesbaren Reisedokuments (electronic Machine Readable Travel Document, eMRTD) extrahiert werden. Bevor die Daten aus dem Chip extrahiert werden, sind die Echtheit und Integrität der Daten auf dem Chip mithilfe der vollständigen gültigen Zertifikatkette zu bestätigen, es sei denn, das ist technisch unmöglich oder unmöglich, weil keine gültigen Zertifikate verfügbar sind. In diesen Fällen darf das Gesichtsbild erst dann gemäß Artikel 9 der VIS-Verordnung in den Antragsdatensatz im VIS aufgenommen werden, nachdem elektronisch verifiziert wurde, dass das auf dem Chip des eMRTD gespeicherte Gesichtsbild mit dem direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen übereinstimmt.

e)
Absatz 8 wird gestrichen.

3.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Absätze werden eingefügt:

(3a) Zum Zwecke der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Absatz 3 dieses Artikels berücksichtigen das Konsulat oder die zentralen Behörden gegebenenfalls das Ergebnis der Verifizierungen von Treffern gemäß Artikel 9c der VIS-Verordnung oder die gemäß den Artikeln 9e und 9g der VIS-Verordnung bereitgestellte mit Gründen versehene Stellungnahme der benannten VIS-Behörde im Sinne des Artikels 4 Nummer 3b der VIS-Verordnung oder der nationalen ETIAS-Stelle gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 sind die zentralen Behörden im Falle von Anträgen, bei denen die benannte VIS-Behörde oder die nationale ETIAS-Stelle eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben hat, entweder ermächtigt, selbst über den Antrag zu entscheiden, oder setzen sie nach Prüfung der mit Gründen versehenen Stellungnahme das Konsulat, das den Antrag bearbeitet, davon in Kenntnis, dass sie Einwände geben die Erteilung des Visums erheben.

(3b) Zum Zwecke der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Absatz 3 dieses Artikels bewerten das Konsulat oder die zentralen Behörden, wenn eine rote Verknüpfung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) besteht, die Unterschiede bei den verknüpften Identitäten und berücksichtigen sie.

(3c) Treffer anhand der spezifischen Risikoindikatoren nach Artikel 9j der VIS-Verordnung gemäß Artikel 9a Absatz 13 der genannten Verordnung werden bei der Prüfung eines Antrags berücksichtigt. Das Konsulat und die zentralen Behörden entscheiden in keinem Fall automatisch auf der Grundlage eines auf spezifischen Risikoindikatoren basierenden Treffers. Das Konsulat oder die zentralen Behörden nehmen in allen Fällen eine individuelle Bewertung des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung und des hohen Epidemierisikos vor.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden verifizieren anhand der Informationen aus dem EES gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates(***), ob der Antragsteller — ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels — mit dem beabsichtigten Aufenthalt nicht die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschreiten wird.

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(8a) Die Konsulate achten besonders auf die korrekte Verifizierung der Identität von Minderjährigen und die Verknüpfung zu der Person, die die elterliche Sorge oder die Vormundschaft ausübt, um Kinderhandel zu verhindern.

4.
In Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer angefügt:

iv)
ein Visum aus dringlichen Gründen zu erteilen, obwohl die Verifizierungen von Treffern gemäß den Artikeln 9a bis 9g der VIS-Verordnung nicht abgeschlossen sind;.

5.
In Artikel 35 wird folgender Absatz eingefügt:

(5a) Drittstaatsangehörigen, bei denen die Verifizierungen von Treffern gemäß den Artikeln 9a bis 9g der VIS-Verordnung nicht abgeschlossen sind, wird grundsätzlich kein Visum an der Außengrenze erteilt.

Jedoch kann diesen Personen in Ausnahmefällen an der Außengrenze ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt werden, das für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.

6.
Artikel 36 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 35 Absätze 3 bis 5a.

7.
Artikel 39 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten die Bediensteten der Konsulate und der zentralen Behörden die Menschenwürde und die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt. Alle getroffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Bediensteten der Konsulate und der zentralen Behörden niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren. Besondere Aufmerksamkeit widmen sie Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen. Dem Kindeswohl ist vorrangig Rechnung zu tragen.

8.
Artikel 46 wird aufgehoben.
9.
Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Zwei Jahre nachdem alle Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar geworden sind, erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung der Anwendung dieser Verordnung. Diese Gesamtbewertung umfasst eine Prüfung der Ergebnisse bei der Erreichung der angestrebten Ziele sowie der Durchführung dieser Verordnung.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

10.
In Anhang X Teil C Buchstabe b erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

die Menschenwürde und die Unversehrtheit der Antragsteller achten und Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren,
die Bestimmungen hinsichtlich der Abnahme biometrischer Identifikatoren nach Artikel 13 achten und.

11.
Anhang XII wird aufgehoben.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(**)

Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

(***)

Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.