Artikel 3 VO (EU) 2021/1134

Änderung der Verordnung (EU) 2016/399

Die Verordnung (EU) 2016/399 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

bb)
Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, so umfasst die eingehende Kontrolle bei der Einreise die Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und der Echtheit und Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels mittels einer Abfrage im VIS gemäß Artikel 22g der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.

Ist die Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder der Echtheit und Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Inhabers, der Echtheit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels oder des Reisedokuments, so verifizieren die dazu ermächtigten Bediensteten dieser zuständigen Behörden den Chip des Dokuments;;

b)
Die Buchstaben c bis f werden gestrichen.

2.
Anhang VII Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6.
Minderjährige
6.1.
Die Grenzschutzbeamten widmen Minderjährigen unabhängig davon, ob diese in Begleitung oder ohne Begleitung reisen, besondere Aufmerksamkeit. Beim Überschreiten einer Außengrenze werden Minderjährige denselben Kontrollen bei der Ein- und Ausreise gemäß dieser Verordnung wie Erwachsene unterzogen.
6.2.
Bei begleiteten Minderjährigen überprüft der Grenzschutzbeamte, ob die Begleitperson gegenüber dem Minderjährigen sorgeberechtigt oder dessen Vormund ist, insbesondere in Fällen, in denen der Minderjährige nur von einem einzigen Erwachsenen begleitet wird und der begründete Verdacht besteht, dass er dem Gewahrsam des/der Sorgeberechtigten oder des Vormunds/der Vormunde rechtswidrig entzogen wurde. In letzterem Fall stellt der Grenzschutzbeamte eingehendere Nachforschungen an, um etwaige Unstimmigkeiten oder Widersprüche bei den gemachten Angaben festzustellen.
6.3.
Bei unbegleiteten Minderjährigen vergewissern sich die Grenzschutzbeamten durch eingehende Kontrolle der Reisedokumente und Reisebelege, dass die Minderjährigen das Staatsgebiet nicht gegen den Willen des/der Sorgeberechtigten oder des Vormunds/der Vormunde verlassen.
6.4.
Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen, die zu Minderjährigen konsultiert werden können, und teilen das der Kommission mit. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten eine Liste dieser nationalen Kontaktstellen zur Verfügung.
6.5.
Bei Zweifeln über die unter den Nummern 6.1, 6.2 und 6.3 genannten Umstände können Grenzschutzbeamte die Liste der nationalen Kontaktstellen zu Minderjährigen konsultieren.
6.6.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Grenzschutzbeamten, die biometrische Daten von Kindern verifizieren oder zur Identifizierung eines Kindes verwenden, speziell geschult sind, um das auf kinderfreundliche und kindgerechte Weise und unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls und der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien zu tun. Wird ein Kind von einem Elternteil oder einem Vormund begleitet, so begleitet diese Person das Kind, wenn die biometrischen Daten verifiziert oder zur Identifizierung verwendet werden. Es wird kein Zwang ausgeübt. Die Mitgliedstaaten sorgen erforderlichenfalls dafür, dass die Infrastruktur an Grenzübergangsstellen für die Verwendung biometrischer Daten von Kindern ausgelegt ist.

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