Artikel 4 VO (EU) 2021/1134

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226

Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
in Fällen, in denen die Identität eines Visuminhabers anhand von Fingerabdrücken oder anhand eines Gesichtsbilds verifiziert wird, gemäß Artikel 23 Absätze 2 und 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, die Identität eines Visuminhabers durch Abgleich der Fingerabdrücke oder des Gesichtsbilds des Visuminhabers mit den im VIS gespeicherten Fingerabdrücken oder mit dem im VIS gespeicherten direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild zu verifizieren. Für diesen Abgleich werden ausschließlich Gesichtsbilder verwendet, die mit der Angabe, dass das Gesichtsbild bei Einreichung des Visumantrags direkt vor Ort aufgenommen wurde, im VIS gespeichert wurden.

b)
Folgende Absätze werden eingefügt:

(3a) Die Interoperabilität muss es ermöglichen, das in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d genannte Gesichtsbild aus dem persönlichen Dossier zu löschen, wenn ein Gesichtsbild im VIS mit der Angabe gespeichert ist, dass es bei Einreichung des Visumantrags direkt vor Ort aufgenommen wurde.

(3b) Die Interoperabilität muss es dem EES ermöglichen, das VIS gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 automatisch zu benachrichtigen, wenn die Ausreise eines Kindes unter zwölf Jahren in den Einreise-/Ausreisedatensatz gemäß Artikel 16 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung eingegeben wird.

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(5) Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) wird das EES mit dem ESP verbunden, um die automatisierte Verarbeitung gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu ermöglichen.

2.
In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Das EES stellt die Funktion für die zentrale Verwaltung dieser Liste bereit. Die detaillierten Bestimmungen für die Verwaltung dieser Funktion werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.”

3.
Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen verwenden Beförderungsunternehmer den Web-Dienst, um zu verifizieren, ob ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber eines für eine oder zwei Einreisen erteilten Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt ist, die Zahl der zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen hat oder ob der Inhaber eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts erreicht hat.

Hierzu geben Beförderungsunternehmer die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung genannten Daten ein. Auf dieser Grundlage erhalten Beförderungsunternehmer von dem Web-Dienst die Antwort „OK” oder „NOT OK” . Beförderungsunternehmer dürfen die übermittelten Angaben und die erhaltene Antwort im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften speichern. Beförderungsunternehmer richten ein Authentifizierungssystem ein, um sicherzustellen, dass nur befugtes Personal Zugriff auf den Web-Dienst hat. Die Antwort „OK” oder „NOT OK” kann nicht als Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 betrachtet werden.

Wird Drittstaatsangehörigen die Beförderung aufgrund der Antwort des Web-Dienstes verweigert, so teilen die Beförderungsunternehmer ihnen mit, dass diese Verweigerung auf im EES gespeicherte Informationen zurückzuführen ist, und informieren sie über ihre Rechte auf Zugang zu den im EES gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten.

4.
Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Ist es erforderlich, ein persönliches Dossier anzulegen oder das Gesichtsbild nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b zu aktualisieren, so wird das Gesichtsbild direkt vor Ort aufgenommen. Das gilt nicht für visumpflichtige Drittstaatsangehörige, wenn ein Gesichtsbild im VIS mit der Angabe gespeichert ist, dass es bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde.

b)
Absatz 5 wird gestrichen.

5.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
dem Gesichtsbild gemäß Artikel 15, es sei denn, ein Gesichtsbild ist im VIS mit der Angabe gespeichert, dass es bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde.;

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(1a) Wird bei einem Drittstaatsangehörigen, dessen persönliches Dossier ein Gesichtsbild nach Absatz 1 Buchstabe d enthält, in der Folge ein Gesichtsbild im VIS mit der Angabe gespeichert, dass es bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde, so löscht das EES das Gesichtsbild aus dem persönlichen Dossier.

6.
In Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wird dem Drittstaatsangehörigen die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B Kennbuchstaben B oder D der Verordnung (EU) 2016/399 verweigert und bestehen Zweifel an der Echtheit des im VIS gespeicherten Gesichtsbilds, so wird das Gesichtsbild nach Buchstabe a abweichend von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung direkt vor Ort aufgenommen und ungeachtet dessen, ob im VIS ein Gesichtsbild gespeichert ist, in das persönliche Dossier aufgenommen.”

7.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

Ergibt die Suche im EES anhand der Daten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so verfahren die Grenzbehörden wie folgt:

a)
Bei nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen vergleichen sie das direkt vor Ort aufgenommene Gesichtsbild mit dem Gesichtsbild nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b oder nehmen sie eine Verifizierung der Fingerabdrücke anhand des EES vor, und
b)
bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen

i)
vergleichen sie das direkt vor Ort aufgenommene Gesichtsbild mit dem im EES gespeicherten Gesichtsbild nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung oder mit dem im VIS gemäß Artikel 9 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gespeicherten direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild oder
ii)
nehmen sie eine Verifizierung der Fingerabdrücke direkt anhand des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vor.

Für die Verifizierung der Fingerabdrücke oder des direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds anhand des VIS bei Visuminhabern können die Grenzbehörden die Suche im VIS, wie in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung Nr. 767/2008 vorgesehen, direkt aus dem EES durchführen.

b)
Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Ergibt die Suche im VIS anhand der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Daten bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen, dass Daten zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen im VIS gespeichert sind, so wird eine Verifizierung der Fingerabdrücke oder des direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds anhand des VIS gemäß Artikel 18 Absatz 6 der genannten Verordnung vorgenommen. Zu diesem Zweck kann die Grenzbehörde, wie in Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgesehen, aus dem EES eine Suche im VIS durchführen. Ist eine Verifizierung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erfolgreich, so greifen die Grenzbehörden zur Identifizierung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 auf die VIS-Daten zu.

8.
In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:

(5) Die zuständigen Visumbehörden und die Behörden, die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständig sind, haben zum Zwecke der manuellen Verifizierung von Treffern, die sich aus den Abfragen im EES gemäß den Artikeln 9c und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ergeben, sowie zum Zwecke der Prüfung und Entscheidung über diesen Antrag Zugriff auf die einschlägigen Daten im EES.

9.
Artikel 35 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass im EES gespeicherte visumbezogene Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder dass diese Daten im EES unter Verstoß gegen diese Verordnung verarbeitet wurden, so überprüft er zunächst die Richtigkeit dieser Daten anhand eines Abgleichs mit dem VIS und berichtigt oder vervollständigt sie erforderlichenfalls im EES bzw. löscht sie erforderlichenfalls aus dem EES. Stimmen die im VIS gespeicherten Daten mit den im EES gespeicherten Daten überein, so teilt er das dem für die Eingabe dieser Daten in das VIS verantwortlichen Mitgliedstaat unverzüglich gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit. Der für die Eingabe der Daten in das VIS verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder vervollständigt sie erforderlichenfalls unverzüglich im VIS bzw. löscht sie erforderlichenfalls unverzüglich aus dem VIS und teilt das dem betreffenden Mitgliedstaat mit, der die Daten erforderlichenfalls unverzüglich berichtigt oder vervollständigt oder löscht, und zwar in bzw. aus dem EES und gegebenenfalls der Liste der ermittelten Personen nach Artikel 12 Absatz 3.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).

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