Artikel 35 VO (EU) 2021/1139

Aktionsplan für die Gebiete in äußerster Randlage

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 erstellen die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Programms für jedes ihrer Gebiete in äußerster Randlage einen Aktionsplan, in dem Folgendes festgelegt ist:

a)
eine Strategie für die nachhaltige Nutzung der Fischereien und die Entwicklung von nachhaltigen Sektoren in der blauen Wirtschaft;
b)
eine Beschreibung der wichtigsten geplanten Maßnahmen und der entsprechenden Finanzmittel, einschließlich

i)
der strukturellen Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor gemäß dem vorliegenden Titel;
ii)
der Ausgleichszahlungen für Mehrkosten gemäß den Artikeln 24 und 36, einschließlich Methode zu deren Berechnung;
iii)
sonstiger Investitionen in die nachhaltige blaue Wirtschaft, die für eine nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete erforderlich sind.

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