Artikel 64 VO (EU) 2021/1139

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004

Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1004 wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Unbeschadet ihrer derzeit im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union bestehenden Datenerhebungspflichten erheben die Mitgliedstaaten Daten im Rahmen eines Arbeitsplans, der im Einklang mit dem mehrjährigen Programm der Union aufgestellt wird (im Folgenden „nationaler Arbeitsplan” ). Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der nationale Arbeitsplan Anwendung finden soll, ihre nationalen Arbeitspläne in elektronischer Form, es sei denn, ein bestehender Plan gilt weiterhin; in diesem Fall teilen sie dies der Kommission mit.

(2) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der nationale Arbeitsplan Anwendung finden soll, Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung der nationalen Arbeitspläne gemäß Absatz 1. Bei der Genehmigung der nationalen Arbeitspläne trägt die Kommission der vom STECF gemäß Artikel 10 durchgeführten Bewertung Rechnung. Ergibt sich aus einer derartigen Bewertung, dass der nationale Arbeitsplan den Bestimmungen dieses Artikels nicht genügt oder dass die wissenschaftliche Relevanz der Daten oder die Qualität der vorgeschlagenen Methoden und Verfahren nicht sichergestellt ist, so setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt die Änderungen an dem betreffenden Arbeitsplan vor, die sie für erforderlich erachtet. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission daraufhin einen überarbeiteten nationalen Arbeitsplan.

2.
Folgender Absatz wird angefügt:

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne für die Vorlage der nationalen Arbeitspläne gemäß Absatz 1 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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