Artikel 1 VO (EU) 2021/1140

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 21 Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

(3) Abweichend von Absatz 1 und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung des Seuchenprofils kann die zuständige Behörde von der Einrichtung einer Sperrzone absehen, wenn eine Seuche der Kategorie A an folgenden Orten ausbricht:

2.
Artikel 22 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Tierische Nebenprodukte aus Tieren gelisteter Arten, die aus der Sperrzone stammen und aus ihr heraus verbracht werden, werden von einer von einem amtlichen Tierarzt ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet, in der bescheinigt wird, dass sie unter den von der zuständigen Behörde im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen aus der Sperrzone verbracht werden dürfen.

3.
Artikel 112 erhält folgende Fassung:

Artikel 112 Aufhebungen

(1) Die Richtlinien 92/66/EWG, 2001/89/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte gelten ab dem 21. April 2021 nicht mehr.“

(2) Die Richtlinien 2000/75/EG und 2002/60/EG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte gelten ab dem 14. Juli 2021 nicht mehr.

4.
Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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