Präambel VO (EU) 2021/1140

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Absatz 67 Absatz 1 und auf Artikel 272 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission(2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates ( „Tiergesundheitsrecht” ) hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, insbesondere Seuchen der Kategorien A, B und C, im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission(3). Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 werden insbesondere Beschränkungen und Bedingungen für Verbringungen von Tieren und der Erzeugnisse daraus innerhalb und aus Sperrzonen als Teil der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A festgelegt.
(2)
Die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429. Dazu gehören verschiedene technische Aspekte der Maßnahmen, die bei Verdacht auf bzw. bei Bestätigung von in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Seuchen zu treffen sind. Da diese Vorschriften miteinander verknüpft sind, werden sie in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt. Im Interesse der Klarheit und zur wirksamen Anwendung ist es angebracht, die Vorschriften zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auch in einem einzigen delegierten Rechtsakt festzulegen, der einen umfassenden Satz technischer Maßnahmen zur Bekämpfung der betreffenden gelisteten Seuchen vorsieht.
(3)
Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sieht vor, dass die zuständige Behörde in bestimmten Fällen von der Einrichtung einer Sperrzone absehen kann. Der derzeitige Wortlaut dieses Artikels ist irreführend und kann unterschiedlich ausgelegt werden. Dieser Artikel sollte daher geändert werden, sodass diese Möglichkeit eindeutig vorgesehen ist.
(4)
Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Risiken stehen. Aus diesem Grund sollten Beschränkungen und Bedingungen nur für Tierarten und ihre Erzeugnisse gelten, die ein Risiko für die Ausbreitung einer bestimmten Seuche der Kategorie A darstellen, dabei sind die gelisteten Tierarten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu berücksichtigen.
(5)
Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sieht die Verpflichtung zur Ausstellung einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte aus Sperrzonen vor, ohne die Tierarten anzugeben, für die diese Bestimmung gilt. Der Absatz sollte daher so geändert werden, dass diese Verpflichtung auf Sendungen tierischer Nebenprodukte aus Tieren gelisteter Arten für die betreffende gelistete Seuche der Kategorie A beschränkt wird.
(6)
Mit Artikel 272 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wurden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung verschiedener geltender Richtlinien festgelegt, insbesondere der Richtlinien 92/66/EWG(4), 2000/75/EG(5), 2001/89/EG(6), 2002/60/EG(7), 2003/85/EG(8) und 2005/94/EG des Rates(9). Darin ist insbesondere die Möglichkeit vorgesehen, dass diese Richtlinien anstelle der entsprechenden Artikel dieser Verordnung für einen Zeitraum von drei Jahren nach deren Geltungsbeginn oder einem früheren, in einem delegierten Rechtsakt festzulegenden Datum weiter Anwendung finden. Im Einklang mit dieser Bestimmung ist in Artikel 112 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen, dass die Richtlinien 92/66/EWG, 2001/89/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG am 21. April 2021 außer Kraft treten, da in der Delegierten Verordnung Vorschriften festgelegt werden, die den zuvor in diesen Richtlinien festgelegten Vorschriften entsprechen.
(7)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 enthält ferner Bestimmungen über Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für alle Seuchen der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest. Daher wird Artikel 112 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geändert, indem die Richtlinie 2002/60/EG des Rates zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in die Liste der Richtlinien, die am 14. Juli 2021 außer Kraft treten, aufgenommen wird.
(8)
Darüber hinaus enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission(10) Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete Seuchen, einschließlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit. Diese Vorschriften gelten ab dem 21. April 2021. Artikel 112 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte daher geändert werden, indem die Richtlinie 2000/75/EG des Rates mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit in die Liste der Richtlinien, die am 14. Juli 2021 außer Kraft treten, aufgenommen wird, um Dopplungen und Unstimmigkeiten der geltenden Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgung und den Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Blauzungenkrankheit in der Union zu vermeiden.
(9)
Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 enthält die Verbote, die von der zuständigen Behörde in Schutz- und Überwachungszonen bei Ausbruch von Seuchen der Kategorie A zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche zu erlassen sind. Diese Verbote sind in Anhang VI der genannten Delegierten Verordnung aufgeführt. Allerdings ist das Verbot für Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte aus Schutz- und Überwachungszonen unvollständig, da es sich nur auf bestimmte tierische Nebenprodukte bezieht. Dies könnte ein Risiko der Ausbreitung einer Seuche während der Durchführung der in der genannten Delegierten Verordnung vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen darstellen. In Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte präzisiert werden, dass alle Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte aus Schutz- und Überwachungszonen verboten sind.
(10)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 gilt ab dem 21. April 2021. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64.)

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(4)

Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1).

(5)

Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74).

(6)

Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5).

(7)

Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

(8)

Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1).

(9)

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(10)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei” für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

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