Artikel 1 VO (EU) 2021/1148
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Fonds” ) ein Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Instrument” ) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.
Mit dieser Verordnung wird der Fonds zusammen mit der Verordnung (EU) 2021/1077 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.
In dieser Verordnung sind die politischen Ziele des Instruments, die spezifischen Ziele des Instruments und die Maßnahmen zu deren Verwirklichung, die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
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