Artikel 2 VO (EU) 2021/1148
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Grenzübergangsstelle” eine Grenzübergangsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/399;
- 2.
- „integrierte europäische Grenzverwaltung” eine integrierte europäische Grenzverwaltung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1896;
- 3.
- „Außengrenzen” die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 und die Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden;
- 4.
- „Außengrenzabschnitt” einen Außengrenzabschnitt im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1896;
- 5.
- „Brennpunkt” einen Brennpunkt (hotspot area) im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1896;
- 6.
-
„Binnengrenzen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden,”
- a)
- die gemeinsame Grenze zwischen einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, und einem Mitgliedstaat, der gemäß seiner Beitrittsakte zur uneingeschränkten Anwendung dieses Besitzstands verpflichtet ist, für den der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;
- b)
- die gemeinsame Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten, die gemäß ihren jeweiligen Beitrittsakten zur uneingeschränkten Anwendung des Schengen-Besitzstands verpflichtet sind, für die der entsprechende Ratsbeschluss aber noch nicht in Kraft getreten ist;
- 7.
- „Notlage” eine aufgrund außergewöhnlichen, akuten Drucks entstandene Situation, in der eine große oder unverhältnismäßige Anzahl von Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten überschritten hat, überschreitet oder voraussichtlich überschreiten wird oder in der sich Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität an den Außengrenzen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit entscheidenden Auswirkungen auf die Grenzsicherheit in einem Ausmaß ereignen, dass durch diese Vorfälle das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet werden könnte, oder eine andere Situation, für welche die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns an den Außengrenzen im Rahmen der Ziele des Instruments hinreichend begründet wurde;
- 8.
- „Spezifische Maßnahmen” transnationale oder nationale Projekte mit europäischem Mehrwert im Einklang mit den Zielen des Instruments, für die ein, mehrere oder alle Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel für ihre Programme erhalten können;
- 9.
- „Betriebskostenunterstützung” einen Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, welche die Aufgaben ausführen und die Leistungen erbringen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen;
- 10.
- „Unionsmaßnahmen” transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die Union, die gemäß den Zielen des Instruments durchgeführt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.