Artikel 3 VO (EU) 2021/1148

Ziele des Instruments

(1) Das politische Ziel des Instruments als Teil des Fonds besteht darin, eine solide und wirksame integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen sicherzustellen und damit dazu beizutragen, ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig den freien Personenverkehr innerhalb der Union unter uneingeschränkter Einhaltung des einschlägigen Besitzstands der Union und der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus internationalen Instrumenten, deren Vertragspartei sie sind, ergeben, zu wahren.

(2) Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet das Instrument einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen:

a)
Unterstützung einer wirksamen europäischen integrierten Grenzverwaltung durch die Europäische Grenz- und Küstenwache in geteilter Verantwortung zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, um legale Grenzübertritte zu erleichtern, illegale Einwanderung und grenzüberschreitende Kriminalität zu verhindern und aufzudecken und die Migrationsströme wirksam zu steuern:
b)
Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik für die Sicherstellung eines harmonisierten Vorgehens im Hinblick auf die Ausstellung von Visa und um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern und dabei zur Vorbeugung von Migrations- und Sicherheitsrisiken beizutragen.

(3) Das Instrument wird — im Rahmen der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele — im Wege der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen durchgeführt.

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