Artikel 4 VO (EU) 2021/1148
Nichtdiskriminierung und Achtung der Grundrechte
Bei den über das Instrument finanzierten Maßnahmen müssen die in dem Besitzstand der Union und der Charta verankerten Rechte und Grundsätze sowie die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Grundrechte uneingeschränkt eingehalten werden, indem insbesondere sichergestellt wird, dass das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet werden.
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