Artikel 16 VO (EU) 2021/1148
Betriebskostenunterstützung
(1) Ein Mitgliedstaat kann bis zu 33 % des aus dem Instrument für sein Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die Betriebskostenunterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Ausführung der Aufgaben und die Bereitstellung der Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind.
(2) Ein Mitgliedstaat verwendet die Betriebskostenunterstützung gemäß dem einschlägigen Besitzstand der Union.
(3) Ein Mitgliedstaat erklärt in seinem Programm und in den jährlichen Leistungsbilanzen nach Artikel 29, wie die Betriebskostenunterstützung zur Verwirklichung der Ziele des Instruments beiträgt. Vor Genehmigung des Programms des Mitgliedstaats bewertet die Kommission nach Konsultation der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und gegebenenfalls eu-LISA im Hinblick auf deren Zuständigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 4 die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen; dabei berücksichtigt sie die von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und gegebenenfalls die Informationen aus Schengen-Evaluierungen und Schwachstellenbeurteilungen einschließlich der sich daran anschließenden Empfehlungen.
(4) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 Buchstabe c konzentriert sich die Betriebskostenunterstützung auf die Maßnahmen, die unter die in Anhang VII festgelegten Ausgaben fallen.
(5) Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder um die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII in Bezug auf die Ausgaben, die als Betriebskostenunterstützung förderfähig sind, zu erlassen.
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