Artikel 17 VO (EU) 2021/1148
Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung
(1) Das Instrument stellt eine finanzielle Unterstützung zur Deckung der entgangenen Gebühren für Transitvisa und zusätzlichen Kosten infolge der Durchführung der Regelung für den erleichterten Transit gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 bereit.
(2) Die Litauen für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesenen Mittel werden Litauen als zusätzliche Betriebskostenunterstützung — auch für Infrastrukturinvestitionen — nach den in Anhang VII genannten für eine Betriebskostenunterstützung in Betracht kommenden Ausgaben im Rahmen des Programms bereitgestellt.
(3) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 kann Litauen den nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesenen Betrag zusätzlich zu dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Betrag verwenden, um die Betriebskostenunterstützung zu finanzieren.
(4) Die Kommission und Litauen überprüfen die Anwendung dieses Artikels im Fall von Änderungen, die sich auf die Existenz oder das Funktionieren der Transit-Sonderregelung auswirken.
(5) Auf einen begründeten Antrags Litauens werden die ihm für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a zugewiesenen Mittel überprüft und erforderlichenfalls anhand der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b angegebenen Haushaltsmittel angepasst, bevor das letzte Arbeitsprogramm für die thematische Fazilität angenommen wird.
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