Artikel 18 VO (EU) 2021/1148

Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der von internationalen Organisationen durchgeführten Projekte

(1) Dieser Artikel gilt für internationale Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung, deren Systeme, Vorschriften und Verfahren von der Kommission gemäß Artikel 154 Absätze 4 und 7 jener Verordnung im Hinblick auf die indirekte Durchführung von aus dem Unionshaushalt finanzierten Finanzhilfen positiv bewertet wurden (im Folgenden „internationale Organisationen” ).

(2) Unbeschadet des Artikels 83 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und des Artikel 129 der Haushaltsordnung ist die Verwaltungsbehörde, wenn es sich bei der internationalen Organisation um einen Begünstigten gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 handelt, nicht verpflichtet, die Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 durchzuführen, sofern die internationale Organisation der Verwaltungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung vorlegt.

(3) Unbeschadet des Artikels 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung muss in der durch die internationale Organisation vorzulegende Verwaltungserklärung bestätigt werden, dass das Projekt den geltenden Rechtsvorschriften und den Bedingungen für die Unterstützung des Projekts entspricht.

(4) Darüber hinaus muss in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung für den Fall, dass Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten sind, bestätigt werden, dass

a)
Rechnungen und Nachweise der Zahlungen durch den Begünstigten überprüft wurden;
b)
die vom Begünstigten geführten Buchführungsunterlagen oder Buchungscodes für Vorgänge im Zusammenhang mit den bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Ausgaben überprüft wurden.

(5) Sind Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten, so muss in der durch die internationale Organisation vorzulegende Verwaltungserklärung bestätigt werden, dass die Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben erfüllt sind.

(6) Die in Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung genannten Unterlagen sind der Verwaltungsbehörde zusammen mit jedem Zahlungsantrag des Begünstigten vorzulegen.

(7) Der Begünstigte legt die Rechnungslegung der Verwaltungsbehörde jedes Jahr bis zum 15. Oktober vor. Die Rechnungslegung wird zusammen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle vorgelegt, die nach international anerkannten Prüfstandards erstellt wurde. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind und ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind; dies gilt auch für Informationen über Betrugsverdacht. Der Bestätigungsvermerk muss Gewähr bieten, dass die Ausgaben, die in den Zahlungsanträgen enthalten sind, die die internationale Organisation bei der Verwaltungsbehörde eingereicht hat, rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

(8) Unbeschadet der bestehenden Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung erstellt die Verwaltungsbehörde die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/1060. Die Verwaltungsbehörde erstellt diese auf der Grundlage der durch die internationale Organisation vorgelegten Unterlagen gemäß den Absätzen 2 bis 5 und 7 des vorliegenden Artikels, anstatt sich auf die Verwaltungsprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 der genannten Verordnung zu stützen.

(9) Das Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung gemäß Artikel 73 Absatz 3 Verordnung (EU) 2021/1060 muss die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen enthalten.

(10) Absatz 2 gilt nicht und folglich ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet eine Verwaltungsprüfung durchzuführen, wenn

a)
diese Verwaltungsbehörde ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder einen Hinweis auf Betrug im Zusammenhang mit einem von der internationalen Organisation eingeleiteten oder durchgeführten Projekt feststellt;
b)
die internationale Organisation dieser Verwaltungsbehörde die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten Unterlagen nicht vorlegt oder
c)
die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten, von der internationalen Organisation vorgelegten Unterlagen unvollständig sind.

(11) Ist ein Projekt, bei dem eine internationale Organisation die Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist, Teil einer Stichprobe gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung, so kann die Prüfbehörde ihre Arbeit auf der Grundlage einer Teilstichprobe von Vorgängen in Verbindung mit diesem Projekt durchführen. Werden Fehler in der Teilstichprobe festgestellt, so kann die Prüfbehörde gegebenenfalls den Prüfer der internationalen Organisation auffordern, den gesamten Umfang und den Gesamtbetrag der Fehler dieses Projekts zu bewerten.

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