Artikel 27 VO (EU) 2021/1148
Überwachung und Berichterstattung
(1) Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die zentralen Leistungsindikatoren gemäß Anhang V dieser Verordnung vor.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um die notwendigen Anpassungen der im genannten Anhang aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren vorzunehmen.
(3) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Instruments zur Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 2 Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang VIII festgelegt. Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ.
(4) Die Kommission erstattet ferner Bericht über die Nutzung der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten sowie dem Anteil der thematischen Fazilität an der Unterstützung dieser Maßnahmen.
(5) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
(6) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Instruments zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens, auch für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen, zu ergänzen. Änderungen des Anhangs VIII gelten nur für Projekte, die nach Inkrafttreten dieser Änderung ausgewählt werden.
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