Artikel 28 VO (EU) 2021/1148

Evaluierung

(1) Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung dieser Verordnung vor. Über das in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 Bestimmte hinaus wird bei der Halbzeitevaluierung Folgendes bewertet:

a)
die Wirksamkeit des Instruments, einschließlich der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele unter Berücksichtigung sämtlicher bereits verfügbarer relevanter Informationen, insbesondere der in Artikel 29 aufgeführten jährlichen Leistungsbilanzen und der Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang VIII dieser Verordnung;
b)
die Effizienz der Verwendung der dem Instrument zugewiesenen Mittel und die Effizienz der zu seiner Durchführung getroffenen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen;
c)
die fortdauernde Relevanz und Angemessenheit der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen;
d)
die Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität zwischen den aus dem Instrument geförderten Maßnahmen und der Unterstützung durch andere Fonds der Union;
e)
der Mehrwert für die Union der im Rahmen des Instruments durchgeführten Maßnahmen.

Bei dieser Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der rückblickenden Evaluierung der Auswirkungen des Instruments zur finanziellen Unterstützung für Außengrenzen und Visa als Teil des Fonds für die innere Sicherheit, für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt.

(2) Über das in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 Festgelegte hinaus werden bei der rückblickenden Evaluierung auch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Komponenten berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Auswirkungen des Instruments bewertet.

(3) Die Halbzeitevaluierung und die rückblickende Evaluierung werden rechtzeitig durchgeführt, um zu der Entscheidungsfindung und gegebenenfalls zu einer Überarbeitung der vorliegenden Verordnung beitragen zu können.

(4) Die Kommission stellt sicher, dass die in den Halbzeitevaluierungen und den rückblickenden Evaluierungen enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich sind, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Veröffentlichung dieser Informationen gesetzlich beschränkt ist, insbesondere aus Gründen des Funktionierens oder der Sicherheit der Außengrenzen als Teil der integrierten europäischen Grenzverwaltung, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten.

(5) In ihrer Halbzeitevaluierung und in ihren rückblickenden Evaluierungen legt die Kommission besonderes Augenmerk auf die Überwachung von Maßnahmen, die mit, in oder mit Bezug zu Drittstaaten gemäß Artikel 5 und Artikel 13 Absätze 12 und 13 durchgeführt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.