Artikel 6 VO (EU) 2021/1148

Allgemeine Grundsätze

(1) Die im Rahmen des Instruments geleistete Unterstützung ergänzt Regelungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen Mehrwert für die Union in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Instruments zu bewirken.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die auf der Grundlage des Instruments und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und die aus anderen Instrumenten der Union geleistete Unterstützung ergänzt.

(3) Das Instrument wird in direkter, geteilter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c der Haushaltsordnung durchgeführt.

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