Artikel 7 VO (EU) 2021/1148

Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 5241000000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag wie in Anhang II jener Verordnung vorgesehen um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 1000000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 aufgestockt.

(3) Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:

a)
3668000000 EUR werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen, davon werden 200568000 EUR den Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 17 zugewiesen.
b)
1573000000 EUR werden der in Artikel 8 genanntem thematischen Fazilität zugewiesen.

(4) Die in Absatz 2 genannte zusätzliche Mittelzuweisung wird der in Artikel 8 genannten thematischen Fazilität zugewiesen.

(5) Auf Initiative der Kommission werden bis zu 0,52 % der Finanzausstattung der technischen Hilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Durchführung des Instruments zugewiesen.

(6) Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen werden Vereinbarungen getroffen, um Art und Weise der Beteiligung von Ländern an dem Instrument zu bestimmen, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind. Nachdem das betreffende Land gemäß dem einschlägigen Assoziierungsabkommen seinen Beschluss notifiziert hat, den Inhalt des Instruments zu akzeptieren und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, legt die Kommission dem Rat so bald wie möglich eine Empfehlung für die Aufnahme der Verhandlungen über die betreffenden Regelungen gemäß Artikel 218 Absatz 3 AEUV vor. Nach Eingang der Empfehlung handelt der Rat unverzüglich und beschließt, die Aufnahme dieser Verhandlungen zu genehmigen. Die Finanzbeiträge dieser Länder werden zu den Gesamtmitteln addiert, die gemäß Absatz 1 aus der Finanzausstattung bereitgestellt werden.

(7) Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 können bis zu 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat aus einem der Fonds nach der genannten Verordnung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das Instrument im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes ein. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

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