Artikel 8 VO (EU) 2021/1148

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der thematischen Fazilität

(1) Der Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b wird über eine thematische Fazilität im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung, wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen, flexibel zugewiesen. In Anbetracht des internen Charakters des Instruments dient die thematische Fazilität in erster Linie der internen Politik der Union gemäß den spezifischen Zielen in Artikel 3 Absatz 2.

Aus der thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:

a)
spezifische Maßnahmen,
b)
Unionsmaßnahmen und
c)
Soforthilfe gemäß Artikel 25.

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird ebenfalls aus dem in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Betrag unterstützt.

(2) Aus der thematischen Fazilität werden entsprechend den vereinbarten Unionsprioritäten nach Anhang II Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für die Union oder dringender Bedarf finanziert, auch die Notwendigkeit zum Schutz der Außengrenzen und zur Vermeidung und Aufdeckung grenzübergreifender Kriminalität an den Außengrenzen — insbesondere Schleusung von Migranten und Menschenhandel und irreguläre Einwanderung — sowie zur wirksamen Steuerung der Migrationsströme und zur Unterstützung der gemeinsamen Visumpolitik.

Durch die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Finanzierung, mit Ausnahme der für die Soforthilfe gemäß Artikel 25 verwendeten Mittel, dürfen nur die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt werden.

(3) Die Kommission nimmt den Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen Netzen auf, insbesondere zur Vorbereitung und Bewertung der Arbeitsprogramme für die über das Instrument finanzierten Unionsmaßnahmen.

(4) Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität den Mitgliedstaaten im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung gewährt, so stellt die Kommission sicher, dass keine Projekte ausgewählt werden, die Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Projekte in Zweifel zieht.

(5) Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass für die Zwecke des Artikels 23 und des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Maßnahmen in Zweifel zieht, und die Kommission nimmt eine entsprechende Bewertung vor.

(6) Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung gestellt wird.

(7) Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 110 der Haushaltsordnung für die thematische Fazilität an, in denen die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen bestimmt und die Beträge für die einzelnen Komponenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Die Finanzierungsbeschlüsse können für ein oder mehrere Jahre gelten und eine oder mehrere Komponenten der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten thematischen Fazilität abdecken Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) Die Kommission gewährleistet die gerechte und transparente Verteilung der Mittel auf die spezifischen Ziele nach Artikel 3 Absatz 2. Die Kommission berichtet über die Inanspruchnahme der thematischen Fazilität und die Aufteilung zwischen den Komponenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels, auch über die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 21.

(9) Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Absatz 7 kann die Kommission die Programme der Mitgliedstaaten entsprechend ändern.

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