ANHANG I VO (EU) 2021/1148

Kriterien für die zuweisung von mitteln für die programme der mitgliedstaaten

1.
Die gemäß Artikel 10 verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a)
Jeder Mitgliedstaat erhält zu Beginn des Programmplanungszeitraums aus dem Fonds einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 8000000 EUR zu jeweiligen Preisen, mit Ausnahme von Zypern, Malta und Griechenland, die jeweils einen Pauschalbetrag in Höhe von 28000000 EUR zu jeweiligen Preisen erhalten;
b)
ein einmaliger Betrag von 200568000 EUR wird Litauen zu Beginn des Programmplanungszeitraums für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 17 zugewiesen und
c)
die restlichen verfügbaren Haushaltsmittel gemäß Artikel 10 werden wie folgt aufgeteilt:

i)
30 % für die Landaußengrenzen,
ii)
35 % für die Seeaußengrenzen,
iii)
20 % für die Flughäfen,
iv)
15 % für die Konsularstellen.

2.
Die gemäß Nummer 1 Buchstabe c Ziffern i und ii für die Landaußengrenzen und die Seeaußengrenzen verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a)
70 % für die gewichtete Länge ihrer Landaußen- und Seeaußengrenzen; und
b)
30 % für das Arbeitsaufkommen an ihren Landaußen- und Seeaußengrenzen, das nach Nummer 6 Buchstabe a bestimmt wird.

Die gewichtete Länge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des Unterabsatzes 1 der vorliegenden Nummer wird durch Anwendung der Gewichtungsfaktoren gemäß Nummer 10 für jeden spezifischen Abschnitt ermittelt.

3.
Die gemäß Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iii für die Flughäfen verfügbaren Haushaltsmittel werden entsprechend dem Arbeitsaufkommen an den Flughäfen, das nach Nummer 6 Buchstabe b bestimmt wird, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
4.
Die gemäß Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iv für die Konsularstellen verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a)
50 % für die Zahl der Konsularstellen, ausgenommen Honorarkonsulate, der Mitgliedstaaten in den in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgelisteten Ländern und
b)
50 % für das Arbeitsaufkommen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Visumpolitik in den Konsularstellen der Mitgliedstaaten in den in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgelisteten Ländern, das nach Nummer 6 Buchstabe c dieses Anhangs bestimmt wird.

5.
Zum Zwecke der Mittelverteilung nach Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii des vorliegenden Anhangs bezeichnet der Begriff „Seeaußengrenzen” die seewärtige Grenze des Küstenmeers der Mitgliedstaaten gemäß der Definition im Einklang mit den Artikeln 4 bis 16 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Die Begriffsbestimmung „Seeaußengrenzen” trägt jedoch Fällen Rechnung, in denen regelmäßig weitreichende Einsätze außerhalb der Außengrenze der Territorialgewässer der Mitgliedstaaten in Gebieten, in denen eine hohe Gefährdung gegeben ist, durchgeführt werden, um irreguläre Einwanderung oder illegale Einreise zu verhindern. Die „Seeaußengrenzen” werden in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten und von der Europäischen Grenz- und Küstenwache für die Zwecke des unter Nummer 9 des vorliegenden Anhangs genannten Berichts bewerteten operativen Daten der vorangegangenen zwei Jahre bestimmt. Diese Begriffsbestimmung wird ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet.
6.
Für die ursprüngliche Mittelzuweisung erfolgt die Beurteilung des Arbeitsaufkommens auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2017, 2018 und 2019. Für die Halbzeitüberprüfung erfolgt die Beurteilung des Arbeitsaufkommens auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2021, 2022 und 2023. Bei der Beurteilung des Arbeitsaufkommens werden folgende Faktoren zugrunde gelegt:

a)
an den Landaußen- und Seeaußengrenzen:

i)
70 % für die Zahl der Übertritte der Außengrenzen an Grenzübergangsstellen;
ii)
30 % für die Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise an den Außengrenzen verweigert wurde;

b)
an den Flughäfen:

i)
70 % für die Zahl der Übertritte der Außengrenzen an Grenzübergangsstellen;
ii)
30 % für die Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise an den Außengrenzen verweigert wurde;

c)
in den Konsularstellen:

i)
Zahl der Anträge auf Erteilung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder den Flughafentransit.

7.
Die Bezugszahlen für die Zahl der Konsularstellen gemäß Nummer 4 Buchstabe a werden anhand der Informationen berechnet, von denen die Kommission gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) in Kenntnis gesetzt wurde.

Haben Mitgliedstaaten die betreffenden Statistiken nicht bereitgestellt, so werden für diese Mitgliedstaaten die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde gelegt. Liegen für einen Mitgliedstaat keine Daten vor, so ist die Bezugszahl null.

8.
Als Bezugszahlen für das Arbeitsaufkommen gelten:

a)
hinsichtlich Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i die aktuellsten von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Statistiken;
b)
hinsichtlich Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii und Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii die aktuellsten Statistiken, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt;
c)
hinsichtlich Nummer 6 Buchstabe c die aktuellsten Visastatistiken gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;

Haben Mitgliedstaaten die betreffenden Statistiken nicht bereitgestellt, so werden für diese Mitgliedstaaten die aktuellsten verfügbaren Daten zugrunde gelegt. Liegen für einen Mitgliedstaat keine Daten vor, so ist die Bezugszahl null.

9.
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache legt der Kommission einen Bericht über die Mittel, aufgeteilt nach Landaußengrenzen, Seeaußengrenzen und Flughäfen gemäß Nummer 1 Buchstabe c vor. Teile dieses Berichts können gegebenenfalls gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/1896 eingestuft werden. Nach Konsultation der Kommission macht die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache eine nicht als Verschlusssache eingestufte Fassung des Berichts öffentlich zugänglich.
10.
Für die ursprüngliche Mittelzuweisung wird in dem Bericht nach Nummer 9 des vorliegenden Anhangs für jeden Grenzabschnitt die durchschnittliche Risikoeinstufung auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2017, 2018 und 2019 angegeben. Für die Halbzeitüberprüfung wird in dem Bericht nach Nummer 9 des vorliegenden Anhangs für jeden Grenzabschnitt die durchschnittliche Risikoeinstufung auf der Grundlage der aktuellsten Durchschnittszahlen der Jahre 2021, 2022 und 2023 angegeben. Entsprechend den nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 vorgenommenen Einstufungen wird für jeden Abschnitt angegeben, welcher der folgenden spezifischen Gewichtungsfaktoren Anwendung findet:

a)
Faktor 1 für ein geringes Risiko,
b)
Faktor 3 für ein mittleres Risiko,
c)
Faktor 5 für ein hohes und kritisches Risiko.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

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