ANHANG II VO (EU) 2021/1148
Durchführungsmassnahmen
- 1.
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Das Instrument trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:
- a)
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Verbesserung der Grenzkontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1896 durch
- i)
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Stärkung der Kapazitäten für Kontrollen an den Außengrenzen und die Überwachung der Außengrenzen, einschließlich Maßnahmen, mit denen legale Grenzüberschreitungen erleichtert werden, und gegebenenfalls Maßnahmen
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zur Verhinderung und Aufdeckung grenzüberschreitender Kriminalität an den Außengrenzen, insbesondere Schleusung von Migranten, Menschenhandel und Terrorismus,
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zur Steuerung eines kontinuierlich hohen Migrationsniveaus an den Außengrenzen, auch durch technische und operative Verstärkung sowie Mechanismen und Verfahren zur Erkennung schutzbedürftiger Personen und unbegleiteter Minderjähriger und zur Erkennung von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen, die Bereitstellung von Informationen für diese Personen sowie die Überführung dieser Personen;
- ii)
- technische und operative Maßnahmen im Zusammenhang mit Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums, unter Wahrung der Freizügigkeit in diesem;
- iii)
- Durchführung von Risikoanalysen in Bezug auf die innere Sicherheit und Analysen der Bedrohungen, die das Funktionieren oder die Sicherheit der Außengrenzen beeinträchtigen könnten;
- b)
- Aufbau der Europäischen Grenz- und Küstenwache durch die Unterstützung der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung von Kapazitäten und zum Aufbau gemeinsamer Kapazitäten, für gemeinsame Auftragsvergabe, zur Festlegung gemeinsamer Standards und für sonstige Maßnahmen zur Vereinfachung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache;
- c)
- Verbesserung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen den für Grenzkontrollen oder andere Aufgaben an den Grenzen zuständigen nationalen Behörden und Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf Unionsebene oder zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder Drittstaaten andererseits;
- d)
- Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich Außengrenzen, unter anderem durch Umsetzung der Empfehlungen aufgrund von Qualitätskontrollmechanismen wie dem Schengen-Evaluierungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013, Schwachstellenbeurteilungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 und nationalen Qualitätskontrollmechanismen;
- e)
- Einrichtung, Betrieb und Wartung der IT-Großsysteme nach Maßgabe des Unionsrechts im Bereich Grenzverwaltung, insbesondere des SIS, des ETIAS, des EES und von Eurodac für die Zwecke der Grenzverwaltung, einschließlich der Interoperabilität dieser IT-Großsysteme und ihrer Kommunikationsinfrastruktur sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität und der Bereitstellung von Informationen;
- f)
- Ausbau von Kapazitäten, um Personen in Seenot Hilfe zu leisten, und Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen in Situationen, die bei einem Grenzüberwachungseinsatz auf See möglicherweise eintreten;
- g)
- Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen im Rahmen der Grenzüberwachung auf See.
- 2.
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Das Instrument trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:
- a)
- Bereitstellung effizienter und kundenfreundlicher Dienstleistungen für Visumantragsteller unter Wahrung der Sicherheit und ordnungsgemäßen Abwicklung der Visumverfahren und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenwürde und Integrität der Antragsteller oder Visuminhaber gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;
- b)
- Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Visa, einschließlich Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausgestellt wurden;
- c)
- Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union zu Visa, einschließlich der Weiterentwicklung und Modernisierung der gemeinsamen Visumpolitik;
- d)
- Entwicklung verschiedener Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen;
- e)
- Einrichtung, Betrieb und Wartung der IT-Großsysteme gemäß dem Unionsrecht im Bereich der gemeinsamen Politik in Bezug auf Visa, insbesondere des VIS, einschließlich der Interoperabilität dieser IT-Großsysteme und ihrer Kommunikationsinfrastruktur, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität und der Bereitstellung von Informationen.
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