ANHANG III VO (EU) 2021/1148

Gegenstand der unterstützung

1.
Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a angegebenen spezifischen Ziels wird aus dem Instrument insbesondere Folgendes unterstützt:

a)
Infrastruktur, Gebäude, Systeme und Dienstleistungen, die an Grenzübergangsstellen und für die Grenzüberwachung zwischen Grenzübergangsstellen benötigt werden;
b)
Betriebsausrüstung, einschließlich Transportmitteln und IKT-Systemen, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen an Grenzübergangsstellen und für die Grenzüberwachung entsprechend den von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache entwickelten Standards benötigt werden, sofern solche Standards vorhanden sind;
c)
Schulungen, die die integrierte europäische Grenzverwaltung betreffen oder zu seiner Entwicklung beitragen, unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und Risikoanalysen — einschließlich der Probleme, die in den in Artikel 13 Absatz 7 aufgeführten Empfehlungen genannt sind — und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte;
d)
gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen in Drittstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und Entsendung von Grenzschutzbeamten und anderen Sachverständigen in Mitgliedstaaten oder aus einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat, Verstärkung der Zusammenarbeit und der operativen Kapazität der Netze von Sachverständigen oder Verbindungsbeamten sowie Austausch bewährter Verfahren und Stärkung der Fähigkeit europäischer Netze, die Strategien der Union zu bewerten, zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;
e)
Austausch von bewährten Verfahren und von Fachwissen, Studien, Pilotprojekten und sonstige einschlägige Maßnahmen zur Umsetzung oder Entwicklung einer integrierten europäischen Grenzverwaltung, darunter Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Europäischen Grenz- und Küstenwache wie Aufbau gemeinsamer Kapazitäten, gemeinsame Auftragsvergabe, Festlegung gemeinsamer Normen und sonstige Maßnahmen zur Vereinfachung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den Mitgliedstaaten sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überführung von schutzbedürftigen Personen, die Hilfe benötigen, und von Personen, die internationalen Schutz benötigen oder beantragen wollen;
f)
Maßnahmen zur Entwicklung innovativer Methoden oder zum Einsatz neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, insbesondere Maßnahmen zur Anwendung der Ergebnisse von Projekten im Bereich der Sicherheitsforschung, sofern diese nach Einschätzung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einklang mit Artikel 66 der Verordnung (EU) 2019/1896 zum Ausbau der operativen Kapazitäten der Europäischen Grenz- und Küstenwache beitragen;
g)
Vorbereitung, Überwachung sowie administrative und technische Maßnahmen, die für die Umsetzung der Strategien im Bereich Außengrenzen erforderlich sind, unter anderem zur Stärkung der Steuerung des Schengen-Raums durch Entwicklung und Durchführung des Evaluierungsmechanismus aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und der Verordnung (EU) 2016/399, einschließlich Reisekosten für Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an Ortsbesichtigungen teilnehmen, sowie Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen im Anschluss an Schwachstellenbeurteilungen, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1896 durchgeführt wurden;
h)
Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität der in IKT-Systemen gespeicherten Daten und verbesserte Inanspruchnahme des Rechts betroffener Personen auf Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und auf Zugang zu ihnen sowie auf die Berichtigung und Löschung dieser Daten und die Einschränkung ihrer Verarbeitung;
i)
Identifizierung, Abnahme von Fingerabdrücken, Registrierung, Sicherheitskontrollen, Befragung, Bereitstellung von Informationen, medizinische Untersuchung, Überprüfung der Schutzbedürftigkeit und erforderlichenfalls medizinische Versorgung und Überführung von Drittstaatsangehörigen in das entsprechende Verfahren an den Außengrenzen;
j)
Maßnahmen zur besseren Sensibilisierung der Interessenträger und der breiten Öffentlichkeit für die Strategien im Bereich Außengrenzen, einschließlich institutioneller Kommunikation der politischen Prioritäten der Union;
k)
Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren, die den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einhalten;
l)
Betriebskostenunterstützung für die Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung.

2.
Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen spezifischen Ziels wird aus dem Instrument insbesondere Folgendes unterstützt:

a)
Infrastruktur und Gebäude, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit benötigt werden, einschließlich Sicherheitsmaßnahmen, und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen für Visumantragsteller;
b)
Betriebsausrüstung und IKT-Systeme, die für die Bearbeitung von Visumanträgen und die konsularische Zusammenarbeit benötigt werden;
c)
Schulung des konsularischen und sonstigen Personals, das an der gemeinsamen Visumpolitik und der konsularischen Zusammenarbeit beteiligt ist;
d)
Austausch von bewährten Verfahren und Austausch von Sachverständigen, einschließlich der Entsendung von Sachverständigen, sowie Stärkung der Fähigkeit europäischer Netze, die Strategien und Ziele der Union zu bewerten, zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;
e)
Studien, Pilotprojekte und sonstige einschlägige Maßnahmen, beispielsweise Maßnahmen die auf die Verbesserung des Wissensstands durch Analysen, Überwachung und Evaluierung abzielen;
f)
Maßnahmen zur Entwicklung innovativer Methoden oder zum Einsatz neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, insbesondere Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Forschungsprojekte;
g)
Vorbereitung, Überwachung sowie administrative und technische Maßnahmen, unter anderem zur Stärkung der Steuerung des Schengen-Raums durch Entwicklung und Durchführung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 eingeführten Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands, einschließlich Reisekosten für Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an Ortsbesichtigungen teilnehmen;
h)
Sensibilisierung der Interessenträger und der breiten Öffentlichkeit für die Visumpolitik, einschließlich institutioneller Kommunikation der politischen Prioritäten der Union;
i)
Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren unter Beachtung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots;
j)
Betriebskostenunterstützung für die Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik;
k)
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Visa, einschließlich Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausgestellt wurden.

3.
Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen politischen Ziels wird aus dem Instrument insbesondere Folgendes unterstützt:

a)
Infrastruktur und Gebäude, die für das Hosting von IT-Großsystemen und Komponenten der zugehörigen Kommunikationsinfrastruktur benötigt werden;
b)
Ausstattung und Kommunikationssysteme, die für das reibungslose Funktionieren von IT-Großsystemen erforderlich sind;
c)
Schulungs- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf IT-Großsysteme;
d)
Entwicklung und Modernisierung von IT-Großsystemen;
e)
Studien, Konzeptnachweise, Pilotprojekte und sonstige einschlägige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Implementierung von IT-Großsystemen, einschließlich ihrer Interoperabilität;
f)
Maßnahmen zur Entwicklung innovativer Methoden oder zum Einsatz neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, insbesondere Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Forschungsprojekte;
g)
Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren für IT-Großsysteme im Bereich Visumspolitik und Grenzen unter Beachtung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots;
h)
Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität der in IKT-Systemen gespeicherten Daten und verbesserte Inanspruchnahme der Rechte betroffener Personen auf Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Zugang zu ihnen, die Berichtigung und Löschung dieser Daten und die Einschränkung ihrer Verarbeitung;
i)
Betriebskostenunterstützung für die Implementierung von IT-Großsystemen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 88).

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