ANHANG IV VO (EU) 2021/1148

Maßnahmen, die für höhere kofinanzierungssätze gemäß artikel 12 absatz 3 und artikel 13 absatz 17 in betracht kommen

1.
Durch Regelungen für eine gemeinsam mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache durchgeführte Auftragsvergabe Erwerb von Betriebsausrüstung, die der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für ihre operativen Tätigkeiten gemäß Artikel 64 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2019/1896 zur Verfügung zu stellen ist.
2.
Maßnahmen zur Unterstützung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und einem benachbarten Drittstaat, mit dem die Union eine gemeinsame Land- oder Seegrenze hat.
3.
Aufbau der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache durch die Unterstützung der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung von Maßnahmen zum Aufbau gemeinsamer Kapazitäten, für gemeinsame Auftragsvergabe, zur Festlegung gemeinsamer Standards und für sonstige Maßnahmen zur Vereinfachung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, wie in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b dargelegt.
4.
Gemeinsame Entsendung von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen gemäß Anhang III.
5.
Maßnahmen im Rahmen der Grenzkontrollen zur Verbesserung der Erkennung und unmittelbaren Unterstützung von Opfern des Menschenhandels sowie Entwicklung und Unterstützung von angemessen Überführungsmechanismen für die betreffenden Zielgruppen und Maßnahmen im Rahmen der Grenzkontrollen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Hinblick auf das Aufspüren von Menschenhändlern.
6.
Entwicklung integrierter Kinderschutzsysteme an den Außengrenzen, unter anderem durch eine ausreichende Schulung des Personals und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache.
7.
Maßnahmen zur Nutzung, Übertragung, Erprobung und Validierung neuer Methoden oder Technologien — einschließlich Pilotprojekten und Folgemaßnahmen zu mit Unionsmitteln finanzierten Forschungsprojekten, wie in Anhang III dargelegt — und Maßnahmen, mit denen die Qualität der in IKT-Systemen im Bereich Visa und Grenzen gespeicherten Daten verbessert und betroffenen Personen dazu verholfen wird, ihrer Rechte auf Informationen über ihre personenbezogenen Daten, Zugang zu ihnen, die Berichtigung und Löschung dieser Daten und die Einschränkung ihrer Verarbeitung im Rahmen der in den Anwendungsbereich dieses Instruments fallenden Maßnahmen besser wahrzunehmen.
8.
Maßnahmen im Hinblick auf die Erkennung von schutzbedürftigen Personen und deren Weiterleitung an Schutzeinrichtungen und die unmittelbare Unterstützung solcher Personen.
9.
Maßnahmen zur Einrichtung und Leitung von Brennpunkten in Mitgliedstaaten, die einem bestehenden oder potenziellen außergewöhnlichen und unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt sind.
10.
Weiterentwicklung der verschiedenen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe d.
11.
Verstärkung der konsularischen Präsenz oder Vertretung von Mitgliedstaaten in Drittländern, deren Staatsangehörige in Besitz eines Visums beim Überschreiten der Außengrenzen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1806 sein müssen, insbesondere in Drittländern, in denen derzeit kein Mitgliedstaat präsent ist.
12.
Maßnahmen zur Verbesserung der Interoperabilität von IKT-Systemen.

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