ANHANG V VO (EU) 2021/1148

ZENTRALE LEISTUNGSINDIKATOREN IM SINNE DES ARTIKELS 27 ABSATZ 1

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

1.
Zahl der im Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache registrierten Ausrüstungsgegenstände.
2.
Zahl der der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände.
3.
Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit der nationalen Behörden mit dem nationalen EUROSUR-Koordinierungszentrum.
4.
Zahl der Grenzübertritte durch automatisierte Grenzkontrollsysteme und e-Gates.
5.
Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen und Schwachstellenbeurteilungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich Grenzverwaltung, die umgesetzt wurden.
6.
Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden.
7.
Zahl der Personen, die an Grenzübergangsstellen internationalen Schutz beantragt haben.
8.
Zahl der Personen, denen die Einreise von Grenzbehörden verweigert wurde.

Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

1.
Zahl der neuen/aufgerüsteten Konsulate außerhalb des Schengen-Raums:

1.1.
davon Zahl der Konsulate, die zur Verbesserung der Kundenfreundlichkeit für Visumantragsteller aufgerüstet wurden.

2.
Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik, die umgesetzt wurden.
3.
Zahl der auf digitalem Wege gestellten Visumanträge.
4.
Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen.
5.
Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden.

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