ANHANG V VO (EU) 2021/1148
ZENTRALE LEISTUNGSINDIKATOREN IM SINNE DES ARTIKELS 27 ABSATZ 1
Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a
- 1.
- Zahl der im Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache registrierten Ausrüstungsgegenstände.
- 2.
- Zahl der der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände.
- 3.
- Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit der nationalen Behörden mit dem nationalen EUROSUR-Koordinierungszentrum.
- 4.
- Zahl der Grenzübertritte durch automatisierte Grenzkontrollsysteme und e-Gates.
- 5.
- Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen und Schwachstellenbeurteilungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich Grenzverwaltung, die umgesetzt wurden.
- 6.
- Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden.
- 7.
- Zahl der Personen, die an Grenzübergangsstellen internationalen Schutz beantragt haben.
- 8.
- Zahl der Personen, denen die Einreise von Grenzbehörden verweigert wurde.
Spezifisches Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b
- 1.
-
Zahl der neuen/aufgerüsteten Konsulate außerhalb des Schengen-Raums:
- 1.1.
- davon Zahl der Konsulate, die zur Verbesserung der Kundenfreundlichkeit für Visumantragsteller aufgerüstet wurden.
- 2.
- Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen abgegebenen Empfehlungen im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik, die umgesetzt wurden.
- 3.
- Zahl der auf digitalem Wege gestellten Visumanträge.
- 4.
- Zahl der eingeführten/verbesserten Formen der Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Visumanträgen.
- 5.
- Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden.
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