Artikel 30 VO (EU) 2021/1149
Jährliche Leistungsbilanzen
(1) Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum 15. Februar jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche Leistungsbilanz gemäß Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060.
Der Berichtszeitraum erstreckt sich auf das letzte Geschäftsjahr im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Bilanz vorgelegt wird. Die bis zum 15. Februar 2023 übermittelte Bilanz erstreckt sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021.
(2) Die jährlichen Leistungsbilanzen enthalten insbesondere Informationen über
- a)
- den Fortschritt bei der Durchführung des Programms des Mitgliedstaats und beim Erreichen der darin festgelegten Etappenziele und Zielwerte unter Berücksichtigung der neuesten Daten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060;
- b)
- alle Aspekte, die die Leistung des Programms des Mitgliedstaats beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden, einschließlich Informationen über etwaige mit Gründen versehene Stellungnahmen der Kommission im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV im Zusammenhang mit der Durchführung des Fonds;
- c)
- die Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union, insbesondere der ergriffenen Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten;
- d)
- den Beitrag des Programms des Mitgliedstaats zur Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Aktionspläne der Union;
- e)
- die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;
- f)
- die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums, insbesondere die Einhaltung der Grundrechte;
- g)
- die Durchführung von Projekten, in oder mit Bezug zu einem Drittstaat.
Die jährlichen Leistungsbilanzen müssen eine Zusammenfassung enthalten, die alle in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Aspekte abdeckt. Die Kommission stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
(3) Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs der jährlichen Leistungsbilanzen Anmerkungen dazu vorbringen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Bilanz als angenommen.
(4) Auf ihrer Website stellt die Kommission die Links zu den in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Websites bereit.
(5) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster für die jährliche Leistungsbilanz. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
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