Artikel 31 VO (EU) 2021/1149

Überwachung und Berichterstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

(1) Die Überwachung und die Berichterstattung nach Maßgabe des Titels IV der Verordnung (EU) 2021/1060 nutzen gegebenenfalls die jeweiligen Codes für die Vorhaben in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VI zu erlassen.

(2) Die Indikatoren in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 22 und 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 verwendet.

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