Artikel 5 VO (EU) 2021/1149

Gegenstand der Unterstützung

(1) Aus dem Fonds werden im Rahmen seiner Ziele gemäß den Durchführungsmaßnahmen in Anhang II insbesondere Maßnahmen wie die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt.

(2) Zur Verwirklichung seiner Ziele können aus dem Fonds im Einklang mit den Prioritäten der Union gemäß Artikel 19 gegebenenfalls Maßnahmen nach Anhang III in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten unterstützt werden.

(3) Bei Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten für die Koordinierung mit den einschlägigen Politiken, Strategien und Instrumenten der Union. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten

a)
in Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union durchgeführt werden, die durch andere Unionsinstrumente unterstützt werden;
b)
im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind;
c)
sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren; und
d)
den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind.

(4) Aus dem Fonds finanzierte Ausrüstung und IKT-Systeme können im ergänzenden Bereich eingesetzt werden, der unter die Verordnung (EU) 2021/1148 fällt. Diese Ausrüstung und diese IKT-Systeme müssen für die Ziele des Fonds verfügbar und einsatzfähig bleiben.

Die Nutzung der Ausrüstung in dem ergänzenden Bereich gemäß Unterabsatz 1 darf 30 % der Gesamtnutzungsdauer dieser Ausrüstung nicht überschreiten.

Die im ergänzenden Bereich gemäß Unterabsatz 1 genutzten IKT-Systeme stellen Daten und Dienste für die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen bereit.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in der jährlichen Leistungsbilanz über eine solche zusätzliche Nutzung der Ausrüstung und der IKT-Systeme und über ihren Standort.

(5) Nicht förderfähig ist bzw. sind:

a)
Maßnahmen, die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf nationaler Ebene beschränkt sind;
b)
Maßnahmen zu militärischen oder Verteidigungszwecken;
c)
Ausrüstung, deren Hauptzweck die Zollkontrolle ist;
d)
Zwangsmittel, einschließlich Waffen, Munition, Sprengstoff und Schlagstöcke, ausgenommen zu Aus- und Fortbildungszwecken;
e)
Informantenentlohnung und Vorzeigegeld außerhalb einer operativen Maßnahme im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen in einer Notlage als förderfähig betrachtet werden.

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