Artikel 8 VO (EU) 2021/1149

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der thematischen Fazilität

(1) Der Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b wird über eine thematische Fazilität im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung, wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen, flexibel zugewiesen.

Aus der thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:

a)
spezifische Maßnahmen;
b)
Unionsmaßnahmen und
c)
Soforthilfe gemäß Artikel 25.

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird ebenfalls aus dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Betrag unterstützt.

(2) Aus der thematischen Fazilität werden entsprechend den vereinbarten Unionsprioritäten nach Anhang II Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für die Union oder dringender Bedarf finanziert. Die Mittel aus der thematischen Fazilität werden für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Ziele des Fonds verwendet, insbesondere um einen Beitrag zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität, einschließlich Drogenhandel, Menschenhandel und grenzüberschreitender krimineller Schleusernetze, zu leisten.

Die Zuweisung der Mittel der thematischen Fazilität auf die verschiedenen Prioritäten muss möglichst in einem angemessenen Verhältnis zu den Herausforderungen und dem Bedarf stehen, damit gewährleistet ist, dass die Ziele des Fonds erreicht werden können.

(3) Die Kommission nimmt den Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen Netzen auf, insbesondere zur Vorbereitung und Bewertung der Arbeitsprogramme für die über den Fonds finanzierten Unionsmaßnahmen.

(4) Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität den Mitgliedstaaten im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung gewährt, so stellt die Kommission sicher, dass keine Projekte ausgewählt werden, die Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung dieser Projekte in Zweifel zieht.

(5) Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass für die Zwecke des Artikels 23 und des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Maßnahmen in Zweifel zieht, und die Kommission nimmt eine entsprechende Bewertung vor.

(6) Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung gestellt wird.

(7) Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 110 der Haushaltsordnung für die thematische Fazilität an, in denen die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen bestimmt und die Beträge für die einzelnen Komponenten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. In diesen Finanzierungsbeschlüssen wird gegebenenfalls der Mischfinanzierungsmaßnahmen insgesamt vorbehaltene Betrag ausgewiesen. Die Finanzierungsbeschlüsse können für ein oder mehrere Jahre gelten und eine oder mehrere Komponenten der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten thematischen Fazilität abdecken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Absatz 7 kann die Kommission die Programme der Mitgliedstaaten entsprechend ändern.

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