ANHANG VII VO (EU) 2021/1149
AUSGABEN, DIE FÜR DIE BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IN BETRACHT KOMMEN
- 1.
-
Im Hinblick auf das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Ziel deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten Folgendes ab:
- a)
- Wartung und Helpdesk-Dienste für sicherheitsrelevante IKT-Systeme auf EU-Ebene und gegebenenfalls auf nationaler Ebene, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen;
- b)
- Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt.
- 2.
-
Im Hinblick auf das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische Ziel deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten Folgendes ab:
- a)
- Wartung von technischer Ausrüstung oder von Transportmitteln, die für Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Ermittlung von schwerer und organisierter grenzüberschreitender Kriminalität genutzt werden;
- b)
- Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt.
- 3.
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Im Hinblick auf das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Ziel deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaten Folgendes ab:
- a)
- Wartung von technischer Ausrüstung oder von Transportmitteln, die für Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Ermittlung von schwerer und organisierter grenzüberschreitender Kriminalität genutzt werden;
- b)
- Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt.
- 4.
- Ausgaben in Bezug auf Maßnahmen, die nach Artikel 5 Absatz 5 nicht förderfähig sind, werden nicht berücksichtigt.
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