ANHANG VII VO (EU) 2021/1149

AUSGABEN, DIE FÜR DIE BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IN BETRACHT KOMMEN

1.
Im Hinblick auf das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Ziel deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten Folgendes ab:

a)
Wartung und Helpdesk-Dienste für sicherheitsrelevante IKT-Systeme auf EU-Ebene und gegebenenfalls auf nationaler Ebene, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen;
b)
Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt.

2.
Im Hinblick auf das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische Ziel deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten Folgendes ab:

a)
Wartung von technischer Ausrüstung oder von Transportmitteln, die für Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Ermittlung von schwerer und organisierter grenzüberschreitender Kriminalität genutzt werden;
b)
Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt.

3.
Im Hinblick auf das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Ziel deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaten Folgendes ab:

a)
Wartung von technischer Ausrüstung oder von Transportmitteln, die für Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Ermittlung von schwerer und organisierter grenzüberschreitender Kriminalität genutzt werden;
b)
Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt.

4.
Ausgaben in Bezug auf Maßnahmen, die nach Artikel 5 Absatz 5 nicht förderfähig sind, werden nicht berücksichtigt.

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