ANHANG V VO (EU) 2021/1149

ZENTRALE LEISTUNGSINDIKATOREN IM SINNE DES ARTIKELS 27 ABSATZ 1

Spezifisches Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

1.
Zahl der IKT-Systeme, bei denen Interoperabilität in den Mitgliedstaaten/mit sicherheitsrelevanten Informationssystemen auf EU-Ebene und auf dezentraler Ebene/mit internationalen Datenbanken hergestellt wurde
2.
Zahl der Verwaltungsstellen, die neue Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien für den Austausch von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten/Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union/Drittstaaten/internationalen Organisationen eingeführt oder derartige bestehende Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien angepasst haben
3.
Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildungsmaßnahme als nützlich für ihre Arbeit erachten
4.
Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während dieser Aus- und Fortbildungsmaßnahme erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden

Spezifisches Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

5.
Geschätzter Wert der Vermögenswerte, die im Rahmen grenzüberschreitender Maßnahmen eingefroren wurden
6.
Menge illegaler Drogen, die im Rahmen grenzüberschreitender Maßnahmen sichergestellt wurden, nach Art des Produkts(1)
7.
Menge der Waffen, die im Rahmen grenzüberschreitender Maßnahmen sichergestellt wurden, nach Art der Waffe(2)
8.
Zahl der Verwaltungsstellen, die Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten/Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union/Drittstaaten/internationalen Organisationen entwickelt oder derartige bestehende Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien angepasst haben
9.
Zahl der an grenzüberschreitenden Maßnahmen beteiligten Mitarbeiter
10.
Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen abgegebenen Empfehlungen, die umgesetzt wurden

Spezifisches Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c

11.
Zahl der Initiativen zur Verhinderung von Radikalisierung, die entwickelt/erweitert wurden
12.
entwickelt/erweitert wurden
13.
Zahl der kritischen Infrastrukturen/öffentlichen Räume mit neuen/angepassten Einrichtungen zum Schutz vor Sicherheitsrisiken
14.
Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildungsmaßnahme als nützlich für ihre Arbeit erachten
15.
Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während dieser Aus- und Fortbildungsmaßnahme erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden

Fußnote(n):

(1)

Aufschlüsselung der Arten von Drogen (auf der Grundlage der Kategorien, die in den Berichten über illegale Drogen „EU Drug Markets Report” und „Europäischer Drogenbericht” sowie im „Statistical Bulletin” der EMCDDA verwendet werden):

Cannabis;

Opioide, einschließlich Heroin;

Kokain;

synthetische Drogen, einschließlich Amphetaminderivate (einschließlich Amphetamin und Methamphetamin) und MDMA;

neue psychoaktive Substanzen;

sonstige illegale Drogen.

(2)

Aufschlüsselung der Arten von Waffen (auf der Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Die angegebenen Kategorien sind vereinfacht gegenüber Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG, im Einklang mit den Kategorien im Schengener Informationssystem, das von den nationalen Behörden verwendet wird):

Kriegswaffen: vollautomatische Feuerwaffen und schwere Handfeuerwaffen (Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Mörser usw.);

Sonstige Kurz-Feuerwaffen: Revolver und Pistolen (einschließlich Salutwaffen und akustische Waffen);

Sonstige Lang-Feuerwaffen: Gewehre und Flinten (einschließlich Salutwaffen und akustische Waffen).

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