Präambel VO (EU) 2021/1149
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die nationale Sicherheit liegt zwar nach wie vor in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch der Schutz dieser Sicherheit erfordert Zusammenarbeit und Koordinierung auf Unionsebene. Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich zur Koordinierung und Zusammenarbeit mit zuständigen Agenturen der Union und anderen einschlägigen Einrichtungen der Union, und mit relevanten Drittstaaten sowie internationalen Organisationen erreicht werden, sowie mithilfe der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft.
- (2)
- Die Kommission, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben in der Europäischen Sicherheitsagenda vom April 2015 gemeinsame Prioritäten für den Zeitraum von 2015 bis 2020 festgelegt, die der Rat in seiner erneuerten Strategie der inneren Sicherheit vom Juni 2015 und das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom Juli 2015 bekräftigt haben, nämlich Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung, von schwerer und organisierter Kriminalität und von Cyberkriminalität. Diese gemeinsamen Prioritäten wurden in der Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „EU-Strategie für eine Sicherheitsunion” für den Zeitraum von 2020 bis 2025 bekräftigt.
- (3)
- In der am 25. März 2017 unterzeichneten Erklärung von Rom bekräftigten die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten, der Europäische Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission ihr Bekenntnis zum Einsatz für ein sicheres und geschütztes Europa und für den Aufbau einer Union, in der sich alle Bürgerinnen und Bürger sicher fühlen und frei bewegen können, in der die Außengrenzen gesichert sind und eine wirksame, verantwortliche und nachhaltige Migrationspolitik, bei der internationale Normen geachtet werden, zum Tragen kommt, sowie zu einem Europa, das entschlossen gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität vorgeht.
- (4)
- Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2016 kontinuierliche Ergebnisse bei der Interoperabilität von Informationssystemen und Datenbanken gefordert. Auf seiner Tagung vom 23. Juni 2017 hat er die Notwendigkeit einer besseren Interoperabilität zwischen den Datenbanken betont; die Kommission hat daraufhin am 12. Dezember 2017 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) vorgelegt.
- (5)
- Um den Schengen-Besitzstand zu wahren und zu einem hohen Maß an Sicherheit in der Union beizutragen, sind die Mitgliedstaaten seit dem 6. April 2017 verpflichtet, Unionsbürger beim Überschreiten der Außengrenzen der Union einem systematischen Abgleich mit den einschlägigen Datenbanken zu unterziehen. Des Weiteren hat die Kommission eine Empfehlung über die bessere Nutzung von Polizeikontrollen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit an die Mitgliedstaaten gerichtet. Zu den wichtigsten Grundsätzen, von denen sich die Union und die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung einer wirksamen und echten Sicherheitsunion leiten lassen, sollten Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten, die Achtung der Grundrechte und -freiheiten, das Rechtsstaatsprinzip, eine starke Ausrichtung auf die globale Perspektive und die gebotene Kohärenz mit der externen Dimension der Sicherheit gehören.
- (6)
- Zur Erreichung dieses Ziels sollten Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen, öffentliche Räume und kritische Infrastrukturen vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus, schwere und organisierte Kriminalität, umherziehende Kriminelle, Drogen- und Waffenhandel, Korruption, Geldwäsche, Cyberkriminalität, sexuelle Ausbeutung, einschließlich sexueller Ausbeutung von Kindern, hybride Bedrohungen sowie chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen und Menschenhandel zählen neben anderen nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit der Union. Die innere Sicherheit ist ein gemeinsames Anliegen, zu dem die Organe der Union, die zuständigen Agenturen der Union und die Mitgliedstaaten gemeinsam beitragen sollten.
- (7)
- Um die Entwicklung und Umsetzung einer wirksamen und echten Sicherheitsunion mit dem Ziel, ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, zu fördern, sollte ein Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds” ) eingerichtet und verwaltet werden, aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene finanzielle Hilfe seitens der Union erhalten.
- (8)
- Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten auf Maßnahmen konzentriert werden, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen größeren Mehrwert bewirkt. Im Einklang mit Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV sollte der Fonds Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung des Vorgehens der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention, die gemeinsame Aus- und Fortbildung von Personal und die polizeiliche Zusammenarbeit sowie die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Agenturen der Union unterstützen, die insbesondere den Austausch von Informationen, den Ausbau der operativen Zusammenarbeit und die Unterstützung der erforderlichen Anstrengungen zur Stärkung der Kapazitäten zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und von schwerer und organisierter Kriminalität betreffen. Mit dem Fonds sollte auch die Aus- und Fortbildung des betreffenden Personals und der betreffenden Sachverständigen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Europäischen Fortbildungsprogramms für den Bereich Strafverfolgung unterstützt werden. Der Fonds sollte keinen Beitrag zu den Betriebskosten und Tätigkeiten in Verbindung mit wesentlichen Funktionen der Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren und nationalen Sicherheit im Sinne des Artikels 72 AEUV leisten.
- (9)
- Bei der Durchführung des Fonds sollten die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ) verankerten Rechte und Grundsätze und die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Menschenrechte uneingeschränkt eingehalten werden. Insbesondere sollten bei der Durchführung des Fonds die Grundrechte wie das Recht auf Achtung der Würde des Menschen, das Recht auf Leben, das Verbot von Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ebenso wie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung uneingeschränkt geachtet werden.
- (10)
- Im Einklang mit Artikel 3 EUV sollten mit dem Fonds Tätigkeiten gefördert werden, mit denen der Schutz von Kindern vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Vernachlässigung sichergestellt wird. Mit dem Fonds sollten auch Schutzvorkehrungen und Beistand für Kinder im Bereich des Zeugen- und Opferschutzes, insbesondere für unbegleitete Kinder und für Kinder, die in sonstiger Form einer Vormundschaft bedürfen, unterstützt werden.
- (11)
- Um ein hohes Maß an Sicherheit in der Union zu gewährleisten sollte der Fonds im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten gemeinsamen Prioritäten Maßnahmen unterstützen, die auf die wichtigsten Sicherheitsbedrohungen und insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung, schwerer und organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität sowie die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten ausgerichtet sind. Der Fonds sollte sicherstellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten auch gut gerüstet sind, um aufkommende und sich abzeichnende Bedrohungen, wie den illegalen Handel, auch im Internet, und hybride Bedrohungen sowie chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen, angehen zu können, um eine echte Sicherheitsunion einzurichten. Dies sollte mit finanzieller Unterstützung für einen besseren Informationsaustausch, eine intensivere operative Zusammenarbeit und verbesserte nationale und gemeinsame Kapazitäten verfolgt werden.
- (12)
- Auf der Grundlage des Fonds sollten insbesondere der Informationsaustausch, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Kriminalprävention in den Bereichen der schweren und organisierten Kriminalität, des illegalen Waffenhandels, der Korruption, der Geldwäsche, des Drogenhandels, der Umweltkriminalität, des Terrorismus, des Menschenhandels, der Ausbeutung von Flüchtlingen und irregulären Migranten, der schweren Formen der Ausbeutung von Arbeitskräften, der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs, einschließlich der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Frauen, der Verbreitung von Abbildungen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie und der Cyberkriminalität finanziell unterstützt werden. Aus dem Fonds sollte zudem der Schutz der Bevölkerung, öffentlicher Räume und kritischer Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die Vorsorge für und effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen unterstützt werden, u. a. durch gemeinsame Aus- und Fortbildung, die Entwicklung einer gemeinsamen Politik, wie etwa Strategien, Politikzyklen, Programme und Aktionspläne, sowie Rechtsvorschriften und praktische Zusammenarbeit.
- (13)
- Der Fonds sollte finanzielle Hilfe leisten, um den neuen Herausforderungen zu begegnen, die sich aus der in den letzten Jahren festgestellten erheblichen Zunahme des Umfangs bestimmter Arten von Kriminalität, die über das Internet begangen wird, wie Zahlungsbetrug, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Waffenhandel, ergeben.
- (14)
- Der Fonds sollte auf den Ergebnissen und Investitionen seiner Vorgänger aufbauen, d. h. auf dem Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung” und dem Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken” für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) für den Zeitraum 2014 bis 2020 geschaffenen Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit. Der Anwendungsbereich des Fonds sollte auch die Berücksichtigung neuer Entwicklungen zulassen.
- (15)
- Es besteht die Notwendigkeit, die Auswirkungen der Unionsfinanzierung durch die Mobilisierung, das Poolen und die Entfaltung einer Hebelwirkung zur Erschließung von öffentlichen und privaten Finanzmitteln zu optimieren. Der Fonds sollte die aktive und sinnvolle Beteiligung der Zivilgesellschaft, einschließlich von Nichtregierungsorganisationen sowie des europäischen Industriesektors bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Sicherheitspolitik erforderlichenfalls mit der Beteiligung anderer einschlägiger Akteure, der Einrichtungen der Union, der Agenturen der Union und internationalen Organisationen im Hinblick auf das Ziel des Fonds fördern und unterstützen. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass die Unterstützung aus dem Fonds nicht dazu verwendet wird, gesetzliche oder öffentliche Aufgaben an private Akteure zu übertragen.
- (16)
- Der grenzüberschreitende Charakter von Terrorismus und schwerer und organisierter Kriminalität erfordert eine koordinierte Antwort und Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen sowie mit den zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der spezialisierten Strafverfolgungsbehörden, können über Informationen verfügen, die für den wirksamen Kampf gegen Terrorismus und schwere und organisierte Kriminalität wertvoll sind. Um den Informationsaustausch zu beschleunigen und die Qualität der ausgetauschten Informationen zu verbessern, muss unbedingt gegenseitiges Vertrauen aufgebaut werden. Neue Ansätze für Zusammenarbeit und Informationsaustausch, auch in Bezug auf Bedrohungsanalysen, sollten sondiert und geprüft werden, und zwar unter Berücksichtigung der bestehenden Rahmenwerke inner- und außerhalb des Unionsrahmens, wie des EU-Zentrums für Informationsgewinnung und Lageerfassung (INTCEN), des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung bei Europol (ECTC), des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung und der Gruppe für Terrorismusbekämpfung. Der Fonds sollte die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen gemäß Artikel 87 AEUV verantwortlich sind, unterstützen, insofern ihre Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Fonds fallen. Bei allen finanzierten Tätigkeiten sollten der Rechtsstatus der verschiedenen zuständigen Behörden und europäischen Strukturen sowie die erforderlichen Grundsätze der Informationsinhaberschaft uneingeschränkt geachtet werden.
- (17)
- Um die Kenntnisse und das Fachwissen der dezentralen Agenturen mit Zuständigkeit für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, für die Beobachtung von Drogen und Drogensucht, für Grundrechte, für Justizangelegenheiten und für IT-Großsysteme zu nutzen, sollte die Kommission die betreffenden dezentralen Agenturen in die Arbeit des mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingesetzten Ausschusses für die Fonds für innere Angelegenheiten einbeziehen, und zwar insbesondere zu Beginn und zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums. Gegebenenfalls sollte die Kommission in der Lage sein, die jeweiligen dezentralen Agenturen auch in die Überwachung und Evaluierung einzubeziehen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen den einschlägigen Besitzstand der Union und die vereinbarten Prioritäten der Union einhalten.
- (18)
- In dem umfassenden Rahmen der Drogenstrategie der Union, die auf die ausgewogene gleichzeitige Verringerung von Angebot und Nachfrage setzt, sollten durch den Fonds Maßnahmen finanziell unterstützt werden, mit denen der Drogenhandel durch die Verringerung des Angebots und der Nachfrage verhindert und bekämpft werden soll, insbesondere Maßnahmen, die auf die Produktion, die Fertigung, die Extraktion, den Verkauf, die Beförderung, die Ein- oder Ausfuhr illegaler Drogen, sowie den Besitz und Kauf zum Zwecke des Drogenhandels, abzielen. Der Fonds sollte auch den Präventionsaspekten der Drogenpolitik Rechnung tragen. Um weitere Synergien und mehr Kohärenz im Bereich Drogen zu schaffen, sollten auf Drogen bezogene Elemente der Ziele, die im Zeitraum 2014-2020 unter das Programm „Justiz” fielen, in den Fonds aufgenommen werden.
- (19)
- Um sicherzustellen, dass der Fonds einen wirksamen Beitrag zu einem höheren Maß an innerer Sicherheit in der gesamten Union leistet und damit zur Entwicklung einer echten Sicherheitsunion beiträgt, sollte der Fonds so eingesetzt werden, dass mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten der höchste Mehrwert für die Union erzielt wird.
- (20)
- Investitionen in Ausrüstung, Transportmittel und Anlagen sollten nur dann aus dem Fonds unterstützt werden, wenn diese Investitionen einen eindeutigen Mehrwert für die Union aufweisen und nur soweit diese Investitionen für die Verwirklichung der Ziele des Fonds erforderlich sind. Zu solchen Investitionen könnten beispielsweise Investitionen in Ausrüstung für Forensik, verdeckte Überwachungen, das Aufspüren von Sprengstoffen und Drogen und alle sonstigen spezialisierten Zwecke im Rahmen der Ziele des Fonds gehören. Mit dem Fonds sollten keine Investitionen von rein nationaler Bedeutung oder Investitionen, die für die tägliche Arbeit der zuständigen Behörden notwendig wären, wie Uniformen, Personenkraftwagen, Busse, Motorroller, Polizeistationen, nicht spezialisierte Ausbildungszentren und Büroausstattung, finanziert werden.
- (21)
- Wenn insbesondere nach einer Schengen-Evaluierung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates(5) Mängel oder mögliche Risiken festgestellt werden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten darüber hinaus im Interesse der Solidarität im gesamten Schengen-Raum und im Geiste der geteilten Verantwortung für die innere Sicherheit in der Union angemessen auf diese Mängel reagieren, indem sie die Mittel aus ihren Programmen einsetzen, um gemäß der genannten Verordnung angenommene Empfehlungen umzusetzen.
- (22)
- Um einen Beitrag zur Verwirklichung des politischen Ziels des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Prioritäten ihrer Programme sämtlichen spezifischen Zielen des Fonds Rechnung tragen, dass die gewählten Prioritäten im Einklang mit den in Anhang II genannten Durchführungsmaßnahmen stehen und dass die Aufteilung der Mittel zwischen den einzelnen Zielen im Verhältnis zu den Herausforderungen und Bedürfnissen steht und gewährleistet, dass das politische Ziel erreicht werden kann.
- (23)
- Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Unionsfonds angestrebt werden und Überschneidungen zwischen Maßnahmen vermieden werden.
- (24)
- Um größtmögliche Wirksamkeit bei der Verwirklichung der politischen Ziele erreichen, Größenvorteile zu nutzen und Überschneidungen bei den Maßnahmen zu vermeiden, sollte der Fonds mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union im Bereich Sicherheit im Einklang stehen und diese ergänzen. Insbesondere sollten Synergien mit dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und dem Fonds für integrierte Grenzverwaltung, der sich aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/1148 eingerichteten Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und dem mit der Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eingerichteten Instrument für finanzielle Hilfe für Grenzkontrollausrüstung zusammensetzt, sowie mit den anderen kohäsionspolitischen Fonds gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(7),
- (25)
- Damit sich der Fonds und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik besser ergänzen, sollten Mehrzweckausrüstung und IKT-Systeme, deren Hauptverwendungszweck der vorliegenden Verordnung entspricht, ebenfalls verwendet werden können, um die Ziele des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik zu erreichen.
- (26)
- Bei aus dem Fonds geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union, die durch die Instrumente der Union unterstützt werden, voll zum Tragen kommen und sollten diese Maßnahmen ergänzt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Kohärenz mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union, ihrer Außenpolitik und ihrer Politik der Entwicklungshilfe in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Im Hinblick auf die externe Dimension des Fonds sollte der Fonds die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Bereichen verstärken, die für die innere Sicherheit der Union von Belang sind. In diesem Zusammenhang sollten die Mittel aus einer thematischen Fazilität für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Ziele des Fonds verwendet werden, insbesondere um einen Beitrag zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität, einschließlich Drogenhandel und Menschenhandel, und um einen Beitrag zur Bekämpfung grenzüberschreitender krimineller Schleusernetze zu leisten.
- (27)
- Die Kommission sollte bei der Umsetzung der thematischen Fazilität dafür Sorge tragen, dass mit der Finanzierung die Herausforderungen und Bedürfnisse für die Verwirklichung der Ziele des Fonds angegangen werden.
- (28)
- Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten auf Maßnahmen konzentriert werden, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Sicherheitsbedrohungen machen naturgemäß nicht an Grenzen halt und erfordern eine starke, koordinierte Antwort der Union. Die nach dieser Verordnung geleistete finanzielle Hilfe sollte insbesondere zur Stärkung der nationalen Kapazitäten und der Kapazitäten der Union im Bereich Sicherheit beitragen.
- (29)
- Ein Mitgliedstaat kann — was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Fonds anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union eingestuft werden, wenn er seinen Verpflichtungen aus den Verträgen in dem Bereich nicht nachgekommen ist, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union bei der Umsetzung des Besitzstands zu Sicherheit durch diesen Mitgliedstaat besteht oder wenn in einem Evaluierungsbericht im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegten Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus Mängel im betreffenden Bereich festgestellt werden.
- (30)
- Der Fonds sollte dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität und Vereinfachung Rechnung tragen und dabei den Anforderungen im Hinblick auf die Berechenbarkeit genügen und eine gerechte und transparente Mittelverteilung sicherstellen, damit die in dieser Verordnung dargelegten Ziele erreicht werden können. Die Durchführung des Fonds sollte sich an den Grundsätzen der Effizienz, Wirksamkeit, Relevanz, Kohärenz, des Mehrwerts für die Union und der Qualität der Ausgaben orientieren. Außerdem sollte der Fonds so nutzerfreundlich wie möglich durchgeführt werden.
- (31)
- Um mit den ganz oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanzierten Investitionen einen möglichst hohen Mehrwert zu erzielen, sollten Synergien insbesondere zwischen dem Fonds und anderen Programmen der Union, einschließlich jener mit geteilter Mittelverwaltung, angestrebt werden. Zur Maximierung dieser Synergien sollte für besondere Schlüsselmechanismen gesorgt werden, einschließlich der Kumulation von Fördermitteln für eine Maßnahme aus dem Fonds und aus einem anderen Programm der Union. Diese Kumulation von Fördermitteln sollte die förderfähigen Gesamtkosten dieser Maßnahme nicht übersteigen. Zu diesem Zweck sollten in dieser Verordnung geeignete Vorschriften festgelegt werden, insbesondere über die Möglichkeit, dieselben Kosten oder Ausgaben sowohl im Rahmen des Fonds als auch im Rahmen eines anderen Programms der Union anteilig geltend zu machen.
- (32)
- Bei der Förderung von Maßnahmen, die durch den Fonds unterstützt werden, sollten die Empfänger von Unionsmitteln Informationen in der Sprache oder den Sprachen der Zielgruppe bereitstellen. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, sollten die Empfänger von Unionsmitteln auf deren Herkunft hinweisen, wenn sie über die Maßnahmen informieren. Zu diesem Zweck sollten die Empfänger sicherstellen, dass alle Mitteilungen, die sich an die Medien und die Öffentlichkeit richten, das Emblem der Union aufweisen und in ihnen ausdrücklich auf die finanzielle Hilfe der Union hingewiesen wird.
- (33)
- Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Finanzmittel im Rahmen des Fonds für die Förderung bewährter Vorgehensweisen und den Austausch von Informationen in Bezug auf die Durchführung des Fonds zu verwenden.
- (34)
- Die Kommission sollte Informationen über die aus der thematischen Fazilität im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung bereitgestellte Unterstützung fristgerecht veröffentlichen und diese Informationen erforderlichenfalls aktualisieren. Es sollte möglich sein, die Daten nach spezifischem Ziel, Name des Begünstigten, Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde, sowie Art und Zweck der Maßnahme zu sortieren.
- (35)
- Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen an Programme der Mitgliedstaaten regeln, die auf der Grundlage der Kriterien nach Anhang I berechnet wurden.
- (36)
- Die Ausgangsbeträge für die Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für die langfristigen Investitionen der Mitgliedstaaten in die Sicherheit bilden. Um Veränderungen der inneren und äußeren Sicherheitsbedrohungen oder der Ausgangslage Rechnung zu tragen, sollte den Mitgliedstaaten zur Halbzeit des Programms ein Zusatzbetrag auf der Grundlage statistischer Daten gemäß Anhang I unter Berücksichtigung des Stands der Durchführung ihres Programms zugewiesen werden.
- (37)
- Da sich die Herausforderungen im Bereich Sicherheit stetig wandeln, muss die Zuweisung der Mittel an Veränderungen der inneren und äußeren Sicherheitsbedrohungen angepasst werden, und die Finanzierung muss auf die Prioritäten mit dem höchsten Mehrwert für die Union ausgerichtet werden. Um auf dringende Bedürfnisse sowie Änderungen der Politik und der Unionsprioritäten zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, sollte ein Teil der Mittel bei Bedarf für spezifische Maßnahmen, Unionsmaßnahmen und Soforthilfe über eine thematische Fazilität zugewiesen werden.
- (38)
- Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, einen Teil ihrer Programmzuweisung für Maßnahmen nach Anhang IV einzusetzen, indem ihnen vor allem aufgrund ihres hohen Mehrwerts für die Union oder ihrer Priorität für die Union ein höherer Unionsbeitrag zugutekommt.
- (39)
- Ein Teil der im Rahmen des Fonds verfügbaren Mittel könnte für die Programme der Mitgliedstaaten für die Durchführung spezifischer Maßnahmen, die eine Kooperation der Mitgliedstaaten voraussetzen, oder für die Durchführung spezifischer Maßnahmen in Situationen, in denen neue Entwicklungen in der Union die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für einen oder mehrere Mitgliedstaaten erfordern, zugewiesen werden. Die Kommission sollte diese spezifischen Maßnahmen in ihren Arbeitsprogrammen festlegen.
- (40)
- Der Fonds sollte einen Beitrag zu den mit der inneren Sicherheit verbundenen Betriebskosten leisten, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Kapazitäten, die für die gesamte Union von zentraler Bedeutung sind, aufrechtzuerhalten. Dieser Beitrag sollte in der vollständigen Erstattung spezifischer mit den Zielen des Fonds zusammenhängender Kosten bestehen und sollte integraler Bestandteil der Programme der Mitgliedstaaten sein.
- (41)
- Ergänzend zur Umsetzung der politischen Ziele des Fonds auf nationaler Ebene im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten sollte der Fonds auch Maßnahmen auf Unionsebene fördern. Diese Maßnahmen sollten allgemeinen strategischen Zwecken innerhalb des Interventionsbereichs des Fonds im Zusammenhang mit politischen Analysen und Innovationen, dem grenzübergreifenden gegenseitigen Lernen und länderübergreifenden Partnerschaften und der Erprobung neuer Initiativen und Maßnahmen in der gesamten Union oder in einigen Mitgliedstaaten dienen. Der Fonds sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten — auch auf lokaler Ebene — um den Austausch bewährter Verfahren und die Förderung gemeinsamer Aus- und Fortbildung unterstützen, einschließlich der Sensibilisierung des Personals der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich Radikalisierung und aller Formen von Diskriminierung, die zu Gewalt führen könnte, wie Antisemitismus, Antiziganismus und andere Formen von Rassismus. Zu diesem Zweck könnten spezielle Austauschprogramme für Nachwuchskräfte der Strafverfolgungsbehörden finanziert werden.
- (42)
- Um die Fähigkeit der Union zur unmittelbaren Reaktion auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder neu auftretende Bedrohungen für die Union zu stärken, sollte gemäß dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Rahmen Soforthilfe geleistet werden können. Diese Hilfe sollte nicht geleistet werden, wenn damit reine Notfallmaßnahmen oder langfristige Maßnahmen unterstützt werden sollen, oder um Situationen zu beheben, in denen ein dringender Handlungsbedarf besteht, weil die zuständigen Behörden nicht angemessen planen und reagieren.
- (43)
- Um für die erforderliche Flexibilität der Maßnahmen zu sorgen und auf neue Bedürfnisse reagieren zu können, sollte es den dezentralen Agenturen möglich sein, angemessene zusätzliche finanzielle Mittel für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Notfall zu erhalten. In den Fällen, in denen die auszuführende Aufgabe derart dringlich ist, dass eine Änderung ihrer Haushalte nicht rechtzeitig erfolgen konnte, sollten die dezentralen Agenturen im Einklang mit den auf Unionsebene von den Organen der Union festgelegten Prioritäten und Initiativen Soforthilfe auch in Form von Finanzhilfen erhalten können.
- (44)
- In Anbetracht des grenzüberschreitenden Charakters von Maßnahmen der Union und um koordinierte Maßnahmen im Sinne eines höchstmöglichen Sicherheitsniveaus in der Union zu fördern, sollten die dezentralen Agenturen in Ausnahmefällen als Begünstigte von Unionsmaßnahmen — auch in Form von Finanzhilfen — förderfähig sein, sofern sie bei der Durchführung von Maßnahmen der Union helfen, die in die Zuständigkeit der betroffenen dezentralen Agenturen fallen und diese Maßnahmen nicht durch Beiträge der Union zum Haushalt dieser dezentralen Agenturen im Rahmen des Jahreshaushaltsplans abgedeckt sind. Um einen Mehrwert für die Union zu gewährleisten, sollte diese Unterstützung im Einklang mit den Prioritäten und Initiativen stehen, die von Organen der Union auf Unionsebene festgelegt wurden.
- (45)
- Das politische Ziel des Fonds sollte auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des durch die Verordnung (EU) 2021/523 eingerichteten Programms „InvestEU” angegangen werden. Diese finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, sollte weder private Finanzierung duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen. Die Maßnahmen sollten einen klaren Mehrwert für die Union aufweisen.
- (46)
- Mischfinanzierungsmaßnahmen beruhen auf Freiwilligkeit und werden aus dem Unionshaushalt unterstützt, wobei nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung, rückzahlbare Formen der Unterstützung, oder beide, aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Förderinstituten, Einrichtungen für Entwicklungsfinanzierung oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert werden.
- (47)
- Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für den Fonds festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(8) bilden soll.
- (48)
- Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) findet auf den Fonds Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.
- (49)
- Im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen in geteilter Mittelverwaltung sollte der Fonds Bestandteil eines kohärenten Rechtsrahmens sein, der aus der vorliegenden Verordnung, der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 besteht.
- (50)
- Mit der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds Plus, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, dem Fonds für die innere Sicherheit und dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung festgelegt, darunter insbesondere die Vorschriften für die Programmierung, Überwachung und Evaluierung sowie Verwaltung und Kontrolle der Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung. Darüber hinaus gilt es, die Ziele des Fonds in der vorliegenden Verordnung zu präzisieren und spezifische Bestimmungen für Maßnahmen festzulegen, die aus dem Fonds finanziert werden können.
- (51)
- In der Verordnung (EU) 2021/1060 ist ein Vorfinanzierungsmodus für den Fonds festgelegt und in der vorliegenden Verordnung ist ein spezifischer Vorfinanzierungssatz festgelegt. Um eine rasche Reaktion auf Notlagen zu gewährleisten, ist es ferner angezeigt, einen spezifischen Vorfinanzierungssatz für Soforthilfe festzulegen. Der Vorfinanzierungsmodus sollte sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten über die Mittel verfügen, um die Begünstigten von Beginn der Durchführung ihrer Programme an zu unterstützen.
- (52)
- Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei der Auswahl sollten die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen, berücksichtigt werden.
- (53)
- Um den größten Nutzen aus dem Prinzip der „Einzigen Prüfung” zu ziehen, ist es angezeigt, spezifische Vorschriften für die Kontrolle und Prüfung von Projekten festzulegen, bei denen die Begünstigten internationale Organisationen sind, deren interne Kontrollsysteme von der Kommission positiv bewertet worden sind. Für diese Projekte sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, ihre Verwaltungsüberprüfungen einzuschränken, sofern der Begünstige alle erforderlichen Daten und Informationen über den Fortschritt des Projekts und die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben fristgerecht bereitstellt. Daneben sollte die Prüfbehörde — wenn ein von einer solchen internationalen Organisation durchgeführtes Projekt Teil einer Prüfungsstichprobe ist — ihre Arbeit im Einklang mit den Grundsätzen des Internationalen Standards für prüfungsnahe Dienstleistungen (International Standard on Related Services — ISRS) 4400 für „Aufträge zur Durchführung vereinbarter Prüfungshandlungen in Bezug auf finanzielle Informationen” durchführen können.
- (54)
- Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstandene Kosten kommen jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für eine Finanzierung durch die Union in Betracht. Um eine Unterbrechung der Unterstützung durch die Union, die den Interessen der Union schaden könnte, zu vermeiden, sollte es während eines begrenzten Zeitraums zu Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 möglich sein, Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung in direkter Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommend anzusehen, auch wenn diese Kosten vor Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind.
- (55)
- Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(11), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(12) und (EU) 2017/1939(13) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) zu untersuchen und zu verfolgen.
- (56)
- Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.
- (57)
- Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates(15) können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Fonds und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
- (58)
- Nach Artikel 349 AEUV und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU” , die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. April 2018 billigte, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Programme den besonderen Herausforderungen in den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung tragen. Mit dem Fonds sollten diese Mitgliedstaaten geeignete Mittel erhalten, um die Gebiete in äußerster Randlage angemessen zu unterstützen.
- (59)
- Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(16) sollte der Fonds auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen des Fonds in der Praxis enthalten. Um den Erfolg des Fonds zu messen, sollten Indikatoren und damit einhergehende Ziele in Bezug auf die einzelnen spezifischen Ziele des Fonds festgelegt werden. Sie sollten qualitative und quantitative Indikatoren umfassen.
- (60)
- Anhand der Indikatoren und der Rechnungslegungsstandards sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Durchführung des Fonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der vorliegenden Verordnung überwachen. Ab 2023 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche Leistungsbilanz über das jeweils letzte Geschäftsjahr vorlegen. In diesen Bilanzen sollten Informationen über die bei der Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte enthalten sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auch Zusammenfassungen dieser Bilanzen vorlegen. Die Kommission sollte diese Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzen und sie auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen, zusammen mit Links zu den Websites der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.
- (61)
- Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Klimaschutzübereinkommen von Paris(17) umzusetzen, und der Verpflichtung, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Gesamtziel erreicht wird, 30 % der Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für die systematische Einbeziehung der Klimaschutzziele zu verwenden sowie im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Haushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung zu tragen ist. Aus dem Fonds sollten Tätigkeiten unterstützt werden, die den klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union gerecht werden und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) bewirken würden.
- (62)
- Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) und jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch weiterhin für Programme und Projekte gelten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit unterstützt werden. Da sich der Durchführungszeitraum der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 mit dem durch die vorliegende Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum überschneidet, und um eine kontinuierliche Durchführung bestimmter, im Rahmen der genannten Verordnung genehmigter Projekte sicherzustellen, sollten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung von Projekten festgelegt werden. Jede einzelne Phase des Projekts sollte gemäß den Regeln des Programmplanungszeitraums durchgeführt werden, in dem das Projekt Mittel erhält.
- (63)
- Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (64)
- Um nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die für höhere Kofinanzierungsraten in Betracht kommenden Maßnahmen nach Anhang IV, die Betriebskostenunterstützung nach Anhang VII und die Weiterentwicklung des Rahmens für die Überwachung und Bewertung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (65)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere Verpflichtungen hinsichtlich der Unterrichtung der Kommission, niedergelegt sind, sollte das Prüfverfahren angewendet werden; für den Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die genauen Regelungen für die Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Programmplanung und Berichterstattung sollte — angesichts ihrer rein technischen Natur — das Beratungsverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Annahme von Beschlüssen über die Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Soforthilfe erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art und dem Zweck dieser Hilfe aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.
- (66)
- Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
- (67)
- Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
- (68)
- Es ist sachgerecht, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(21) anzupassen.
- (69)
- Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 189.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 14. Juni 2021 (ABl. C 268 vom 6.7.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).
- (4)
Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
- (6)
Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Grenzkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 234 vom2.7.2021, S. 1).
- (7)
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
- (8)
ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
- (9)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
- (10)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
- (11)
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
- (12)
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
- (13)
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
- (14)
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
- (15)
Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union ( „Übersee-Assoziationsbeschluss” ) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
- (16)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- (17)
ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
- (18)
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
- (19)
Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).
- (20)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (21)
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
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