Artikel 1 VO (EU) 2021/1149
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds” ) für die Dauer des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 eingerichtet.
(2) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
- a)
- das politische Ziel des Fonds;
- b)
- die spezifischen Ziele des Fonds und die Maßnahmen zur Verwirklichung dieser spezifischen Ziele;
- c)
- die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027;
- d)
- die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen.
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