Artikel 1 VO (EU) 2021/1149

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung wird der Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds” ) für die Dauer des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 eingerichtet.

(2) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)
das politische Ziel des Fonds;
b)
die spezifischen Ziele des Fonds und die Maßnahmen zur Verwirklichung dieser spezifischen Ziele;
c)
die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027;
d)
die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.