Artikel 2 VO (EU) 2021/1149

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Mischfinanzierungsmaßnahme” eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich von Maßnahmen im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;
2.
„zuständige Behörden” Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 AEUV verantwortlich sind, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden;
3.
„Prävention” , in Bezug auf Kriminalität alle Maßnahmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2009/902/JI des Rates(1) zum Ziel haben oder dazu beitragen, dass Kriminalität und Unsicherheitsgefühle bei den Bürgern zurückgedrängt werden;
4.
„kritische Infrastrukturen” Anlagen, Netze, Systeme oder Teile davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung, Unterbrechung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat oder in der Union hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten;
5.
„Cyberkriminalität” entweder Straftaten, deren Begehung Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Systeme) zwingend voraussetzt, entweder als Tatwerkzeug oder Hauptangriffsziel (durch den Cyberraum bedingte Straftaten), oder Straftaten im herkömmlichen Sinn, deren Ausmaß oder Wirkung durch den Einsatz von Computern, Computernetzen oder anderen IKT-Systemen gesteigert werden kann (durch den Cyberraum ermöglichte Straftaten);
6.
„operative Maßnahme im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT” eine Maßnahme, die im Rahmen des EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität über die europäische multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) durchgeführt wird, die darauf abzielt, durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und bei Bedarf mit Drittstaaten und internationalen Organisationen gegen die größten Bedrohungen der Union durch schwere und organisierte Kriminalität vorzugehen;
7.
„Informationsaustausch” das sichere Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren, Übermitteln von und Zugreifen auf Informationen, die für die in Artikel 87 AEUV genannten Behörden sowie für Europol und andere zuständige Agenturen der Union bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität und des Terrorismus, von Belang sind;
8.
„organisierte Kriminalität” das strafbare Verhalten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates(2);
9.
„Abwehrbereitschaft” alle Maßnahmen, die speziell auf die Verhinderung oder Minderung der Risiken im Zusammenhang mit etwaigen Terroranschlägen oder anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung abzielen;
10.
„Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus” der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013;
11.
„Terrorismus” alle in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) genannten vorsätzlichen Handlungen und Straftaten;
12.
„Notlage” alle sicherheitsrelevanten Vorfälle, neu auftretenden Bedrohungen oder neu festgestellten Schwachstellen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung, öffentlicher Räume oder kritischer Infrastrukturen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben oder haben könnten;
13.
„Vorzeigegeld” echtes Geld, das bei einer verdeckten Ermittlung — als Beweis für die Liquidität und Solvenz — verdächtigen oder anderen Personen vorgezeigt wird, die im Besitz von Informationen über die Verfügbarkeit oder Lieferung bestimmter Waren sind oder als Vermittler auftreten, und das dazu dient, einen Kauf zu fingieren mit dem Ziel, Verdächtige festzunehmen, illegale Produktionsstätten aufzudecken oder eine organisierte kriminelle Vereinigung zu zerschlagen;
14.
„Radikalisierung” einen in mehreren Stufen stattfindenden komplexen Prozess, der zu Gewaltextremismus und Terrorismus führt, in dem eine Einzelperson oder eine Gruppe von Einzelpersonen sich eine radikale Ideologie oder Überzeugung zu eigen macht, die Gewalt — einschließlich terroristischer Handlungen — akzeptiert, verwendet oder billigt, um ein spezifisches politisches, religiöses oder ideologisches Ziel zu erreichen;
15.
„spezifische Maßnahmen” transnationale oder nationale Projekte mit Mehrwert für die Union im Einklang mit den Zielen des Fonds, für die ein, mehrere oder alle Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel für ihre Programme erhalten können;
16.
„Betriebskostenunterstützung” einen Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, die für die Ausführung der Aufgaben und die Bereitstellung der Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind, soweit sie zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus in der Union beitragen;
17.
„Unionsmaßnahmen” transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die Union, die gemäß den Zielen des Fonds durchgeführt werden.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2009/902/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes für Kriminalprävention (ENKP) und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/427/JI (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 44).

(2)

Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(3)

Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

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