Artikel 3 VO (EU) 2021/1149

Ziele des Fonds

(1) Das politische Ziel des Fonds besteht darin, zu einem hohen Maß an Sicherheit in der Union beizutragen, insbesondere durch die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung, schwerer und organisierter Kriminalität sowie Cyberkriminalität, durch die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten sowie durch die Vorbereitung auf, den Schutz vor und die effektive Bewältigung von sicherheitsrelevanten Vorfällen, Risiken und Krisen im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung.

(2) Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet der Fonds einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen:

a)
Verbesserung und Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen und in den zuständigen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie gegebenenfalls mit Drittstaaten und internationalen Organisationen;
b)
Verbesserung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, einschließlich gemeinsamer Maßnahmen, zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf Terrorismus und schwere und organisierte Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension;
c)
Unterstützung der Stärkung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, Terrorismus und Radikalisierung sowie zur Bewältigung sicherheitsrelevanter Vorfälle, Risiken und Krisen, unter anderem durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Behörden, den zuständigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Zivilgesellschaft und privaten Partnern in verschiedenen Mitgliedstaaten.

(3) Der Fonds wird — im Rahmen der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele — im Wege der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen durchgeführt.

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