Artikel 1 VO (EU) 2021/1152

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240

Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgende Nummer angefügt:

28.
„andere EU-Informationssysteme” das Einreise-/Ausreisesystem (EES), eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2017/2226, das Visa-Informationssystem (VIS), eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(*), das Schengener Informationssystem (SIS), eingerichtet durch die Verordnungen (EU) 2018/1860(**), (EU) 2018/1861(***) und (EU) 2018/1862(****) des Europäischen Parlaments und des Rates, Eurodac, eingerichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) und das Europäische Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN), eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates(******).

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des SIS im Zusammenhang mit Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wurde, Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, Ausschreibungen von Vermissten, Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, Personenausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle und Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist;.

b)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

ea)
Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des EES;.

3.
In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

da)
einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und dem EES-Zentralsystem;.

4.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
gemäß Artikel 22 in Fällen, in denen die automatisierte Antragsbearbeitung einen Treffer ergeben hat, zu überprüfen, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten der Person entsprechen, die diesen Treffer im ETIAS-Zentralsystem, in einem der abgefragten EU-Informationssysteme, in den Europol-Daten, in einer der in Artikel 12 genannten Interpol-Datenbanken oder in Bezug auf die spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 33 ergeben haben, und wenn eine Entsprechung bestätigt wird oder wenn nach der Überprüfung Zweifel bestehen bleiben, die manuelle Antragsbearbeitung gemäß Artikel 26 einzuleiten;.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Die ETIAS-Zentralstelle erstattet der Kommission und eu-LISA regelmäßig Bericht über falsche Treffer gemäß Artikel 22 Absatz 4, die im Rahmen der automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 erzielt wurden.

5.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11 Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten

(1) Die Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem einerseits und anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten andererseits wird hergestellt, damit die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden können, und beruht ab dem in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/817 und in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******) genannten Datum auf dem durch Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 geschaffenen Europäischen Suchportal (ESP).

(2) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b in die Lage versetzt, das VIS anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, c und d aufgeführten Daten abzufragen:

a)
Nachname (Familienname);
b)
Nachname bei der Geburt;
c)
Vorname(n);
d)
Geburtsdatum;
e)
Geburtsort;
f)
Geburtsland;
g)
Geschlecht;
h)
derzeitige Staatsangehörigkeit;
i)
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
j)
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.

(3) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b in die Lage versetzt, das EES anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Daten abzufragen:

a)
Nachname (Familienname);
b)
Nachname bei der Geburt;
c)
Vorname(n);
d)
Geburtsdatum;
e)
Geschlecht;
f)
derzeitige Staatsangehörigkeit;
g)
sonstige Namen (Aliasname(n));
h)
Künstlername(n);
i)
gebräuchliche(r) Name(n);
j)
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
k)
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.

(4) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c, Buchstabe m Ziffer ii und Buchstabe o und Artikel 23 der vorliegenden Verordnung wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung in die Lage versetzt, das durch die Verordnungen (EU) 2018/1860 und (EU) 2018/1861 eingerichtete SIS anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten abzufragen:

a)
Nachname (Familienname);
b)
Nachname bei der Geburt;
c)
Vorname(n);
d)
Geburtsdatum;
e)
Geburtsort;
f)
Geschlecht;
g)
derzeitige Staatsangehörigkeit;
h)
sonstige Namen (Aliasname(n));
i)
Künstlername(n);
j)
gebräuchliche(r) Name(n);
k)
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
l)
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments;
m)
bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n) der Person, die die elterliche Sorge ausübt, oder des Vormunds des Antragstellers.

(5) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe d und Buchstabe m Ziffer i und Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung in die Lage versetzt, das durch die Verordnung (EU) 2018/1862 eingerichtete SIS anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten abzufragen:

a)
Nachname (Familienname);
b)
Nachname bei der Geburt;
c)
Vorname(n);
d)
Geburtsdatum;
e)
Geburtsort;
f)
Geschlecht;
g)
derzeitige Staatsangehörigkeit;
h)
sonstige Namen (Aliasname(n));
i)
Künstlername(n);
j)
gebräuchliche(r) Name(n);
k)
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
l)
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments;
m)
bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n) der Person, die die elterliche Sorge ausübt, oder des Vormunds des Antragstellers.

(6) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung in die Lage versetzt, das ECRIS-TCN anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Daten abzufragen:

a)
Nachname (Familienname);
b)
Nachname bei der Geburt;
c)
Vorname(n);
d)
Geburtsdatum;
e)
Geburtsort;
ea)
Geburtsland;
f)
Geschlecht;
g)
derzeitige Staatsangehörigkeit;
h)
sonstige Namen (Aliasname(n));
i)
Künstlername(n);
j)
gebräuchliche(r) Name(n);
k)
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
l)
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.

(7) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe j wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b in die Lage versetzt, Europol-Daten anhand der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c, d, f, g, j, k und m und in Artikel 17 Absatz 8 genannten Daten abzufragen.

(8) Werden bei den automatisierten Überprüfungen gemäß den Artikeln 20 und 23 Treffer ermittelt, so gewährt das ESP der ETIAS-Zentralstelle vorübergehend lesenden Zugriff auf diese Ergebnisse der automatisierten Überprüfungen. Im Falle der automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 wird dieser Zugang im Antragsdatensatz bis zum Abschluss der manuellen Bearbeitung gemäß Artikel 22 Absatz 2 gewährt. Stimmen die bereitgestellten Daten mit denen des Antragstellers überein oder bestehen nach den automatisierten Überprüfungen gemäß den Artikeln 20 und 23 weiterhin Zweifel, so wird die eindeutige Kennnummer des Datensatzes in dem abgefragten EU-Informationssystem der Daten, die den Treffer ergeben haben, im Antragsdatensatz gespeichert.

Wird bei den automatisierten Überprüfungen ein Treffer gemäß Artikel 20 ermittelt, so erhalten die automatisierten Überprüfungen die entsprechende Benachrichtigung gemäß Artikel 21 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2016/794.

(9) Ein Treffer ergibt sich, wenn alle oder einige der für die Abfrage verwendeten Daten aus dem Antragsdatensatz vollständig oder teilweise mit den Daten in einem Dossier, einer Ausschreibung oder einem Datensatz der anderen abgefragten EU-Informationssysteme übereinstimmen. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte, um die Bedingungen für die Übereinstimmung der Daten in einem Dossier, einer Ausschreibung oder einem Datensatz der anderen abgefragten EU-Informationssysteme mit einem Antragsdatensatz festzulegen.

(10) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die technischen Bestimmungen für die Anwendung des Artikels 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und des Artikels 54 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Datenspeicherung fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(11) Für die Zwecke der Artikel 25 Absatz 2, 28 Absatz 8 und 29 Absatz 9 wird bei der Eingabe der trefferbezogenen Daten in den Antragsdatensatz der Ursprung der Daten durch folgende Daten angegeben:

a)
die Art der Ausschreibung mit Ausnahme der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ausschreibungen;
b)
die Datenquelle, d. h. das andere EU-Informationssystem, aus dem die Daten stammen, oder die Europol-Daten, je nachdem, was zutrifft;
c)
die Kennnummer in dem abgefragten EU-Informationssystem des Datensatzes, der den Treffer ergeben hat, und der Mitgliedstaat, der die Daten, die den Treffer ergeben haben, eingegeben oder übermittelt hat; sowie,
d)
sofern vorhanden, Datum und Zeitpunkt, zu dem die Daten in die anderen EU-Informationssysteme oder die Europol-Daten eingegeben wurden.

Die ETIAS-Zentralstelle darf nur auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten zugreifen und sie einsehen, wenn das ETIAS-Zentralsystem den zuständigen Mitgliedstaat nicht ermitteln kann.

6.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 11b Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des EES

Für die Zwecke der Artikel 6, 14, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfolgen die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems und der Import der Angaben gemäß Artikel 47 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie der Antragsnummer und des Ablaufdatums der ETIAS-Reisegenehmigung, und die entsprechende Anlage oder Aktualisierung des Ein-/Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes im EES nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des sicheren Kommunikationskanals gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da der vorliegenden Verordnung.

Artikel 11c Interoperabilität zwischen dem ETIAS und dem EES zum Zwecke der Aufhebung einer ETIAS-Reisegenehmigung auf Antrag eines Antragstellers

(1) Für die Zwecke der Durchführung von Artikel 41 Absatz 8 erfolgt die Abfrage des EES-Zentralsystems zur Überprüfung, dass sich Antragsteller, die die Aufhebung ihrer Reisegenehmigungen beantragen, nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, mittels eines automatisierten Verfahrens unter Rückgriff auf den sicheren Kommunikationskanal gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da.

(2) Lässt das Ergebnis der Überprüfung im EES-Zentralsystem gemäß Absatz 1 darauf schließen, dass sich die Person nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, tritt die beantragte Aufhebung unmittelbar in Kraft.

(3) Lässt das Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darauf schließen, dass sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so gilt Artikel 41 Absatz 8. Das EES-Zentralsystem registriert, dass eine Benachrichtigung an das ETIAS-Zentralsystem zu übermitteln ist, sobald ein Ein-/Ausreisedatensatz angelegt wurde, dem zufolge die Person, die die Aufhebung der Reisegenehmigung beantragt hat, aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ausgereist ist.

7.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12 Abfrage der Interpol-Datenbanken

(1) Das ETIAS-Zentralsystem fragt die Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und die Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN) ab.

(2) Alle Abfragen und Überprüfungen werden so vorgenommen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Daten offengelegt werden.

(3) Ist die Umsetzung von Absatz 2 nicht sichergestellt, so darf das ETIAS-Zentralsystem die Interpol-Datenbanken nicht abfragen.

8.
Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
ob er in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vergangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang aufgeführten Straftat verurteilt worden ist, und gegebenenfalls wann und in welchem Land;.

9.
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Das ETIAS-Zentralsystem führt über das ESP eine Abfrage durch, um die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c, d, f, g, j, k und m sowie die in Artikel 17 Absatz 8 genannten einschlägigen Daten mit den vorhandenen Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen in einem Antragsdatensatz abzugleichen, die im ETIAS-Zentralsystem, im SIS, im EES, im VIS, in Eurodac, im ECRIS-TCN, in den Europol-Daten sowie in den Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN erfasst sind. Insbesondere überprüft das ETIAS-Zentralsystem,

a)
ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht;
b)
ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in der SLTD als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht;
c)
ob der Antragsteller im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;
d)
ob zu dem Antragsteller im SIS eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt;
e)
ob der Antragsteller und das Reisedokument einer verweigerten, aufgehobenen oder annullierten Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem zuzuordnen sind;
f)
ob die im Antrag angegebenen Daten zum Reisedokument einem anderen Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung in Verbindung mit anderen Identitätsdaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a im ETIAS-Zentralsystem entsprechen;
g)
ob der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet wurde;
h)
ob der Antragsteller im EES als jemand gemeldet ist, dem die Einreise verweigert wurde;
i)
ob gegen den Antragsteller eine im VIS gespeicherte Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt ergangen ist;
j)
ob die im Antrag angegebenen Daten in den Europol-Daten gespeicherten Daten entsprechen;
k)
ob der Antragsteller in Eurodac erfasst ist;
l)
ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in einer Datei in TDAWN gespeicherten Reisedokument entspricht;
m)
wenn der Antragsteller minderjährig ist, ob der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund des Antragstellers

i)
im SIS zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft ausgeschrieben ist;
ii)
im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;

n)
ob der Antragsteller einer Person entspricht, deren Daten im ECRIS-TCN gespeichert und gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 gekennzeichnet wurden; diese Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Prüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung und für die Zwecke der Konsultation der nationalen Strafregister durch die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 25a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung verwendet. Die nationalen ETIAS-Stellen konsultieren die nationalen Strafregister vor den Bewertungen und den Entscheidungen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls vor den Bewertungen und der Abgabe der Stellungnahmen gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung.
o)
ob der Antragsteller im SIS zur Rückkehr ausgeschrieben ist.

10.
Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Wenn die ETIAS-Zentralstelle konsultiert wird, erhält sie Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verbundene Antragsdatensätze sowie auf alle während der automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absätze 2, 3 und 5 ausgelösten Treffer und auf die Informationen, die das ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 20 Absätze 7 und 8 ermittelt hat.

b)
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
den im ETIAS-Zentralsystem vorliegenden Daten;.

c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Wenn die Daten mit denen des Antragstellers übereinstimmen, weiterhin Zweifel bezüglich der Identität des Antragstellers bestehen oder die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 4 einen Treffer ergeben haben, wird der Antrag nach dem in Artikel 26 festgelegten Verfahren manuell bearbeitet.

d)
Folgender Absatz wird angefügt:

(7) Im ETIAS-Informationssystem werden alle von der ETIAS-Zentralstelle durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge zum Zwecke der Überprüfung gemäß den Absätzen 2 bis 6 aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden automatisch erzeugt und in den Antragsdatensatz aufgenommen. Aus ihnen müssen Datum und Uhrzeit jedes einzelnen Vorgangs, die mit dem gemeldeten Treffer verbundenen Daten, der Bedienstete, der die manuelle Bearbeitung gemäß den Absätzen 2 bis 6 vorgenommen hat, die Ergebnisse der Überprüfung und die entsprechende Begründung hervorgehen.

11.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
eine Ausschreibung von Personen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, von Ermittlungsanfragen oder der gezielten Kontrolle.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Ergibt der Abgleich gemäß Absatz 1 einen oder mehrere Treffer, so sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an die ETIAS-Zentralstelle. Wenn die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigt wird, erhält sie nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 8 Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verbundene Antragsdatensätze, um zu überprüfen, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zu dem Treffer geführt hat; und sofern eine Übereinstimmung bestätigt wurde, sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats. Das betreffende SIRENE-Büro prüft außerdem, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zu dem Treffer geführt hat, und ergreift angemessene Folgemaßnahmen.

ii)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Wenn der Treffer eine Ausschreibung zur Rückkehr betrifft, prüft das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats gemeinsam mit der nationalen ETIAS-Stelle, ob die Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 und die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 erforderlich sind.”

c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Das ETIAS-Zentralsystem fügt für jeden gemäß Absatz 1 gemeldeten Treffer einen entsprechenden Verweis im Antragsdatensatz hinzu. Dieser Verweis ist nur für die ETIAS-Zentralstelle und das gemäß Absatz 3 benachrichtigte SIRENE-Büro sichtbar und zugänglich, sofern in dieser Verordnung keine anderen Einschränkungen vorgesehen sind.

12.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 25a Nutzung anderer EU-Informationssysteme zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen

(1) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 haben die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung und zur Entscheidung über diese Anträge gemäß Artikel 26 direkten lesenden Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen, um eine Abfrage durchzuführen. Die nationalen ETIAS-Stellen können abfragen:

a)
die in Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten,
b)
die in Artikel 9 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgeführten Daten,
c)
die in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1861 aufgeführten Daten, die für die Zwecke der Artikel 24, 25 und 26 der genannten Verordnung verarbeitet wurden,
d)
die in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1862 aufgeführten Daten, die für die Zwecke von Artikel 26 sowie von Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben k und l der genannten Verordnung verarbeitet wurden,
e)
die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1860 aufgeführten Daten, die für die Zwecke von Artikel 3 der genannten Verordnung verarbeitet wurden.

(2) Wenn ein Treffer aufgrund einer Überprüfung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n erzielt wird, haben die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels ferner — nach Maßgabe des nationalen Rechts — direkten oder indirekten Zugang zu den einschlägigen Daten in den nationalen Strafregistern ihres jeweiligen Mitgliedstaats, um Informationen über Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816, die wegen einer terroristischen oder einer sonstigen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Straftat verurteilt wurden, einzuholen.

13.
Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
sie bewertet das Risiko für die Sicherheit oder das Risiko der illegalen Einwanderung und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird, wenn der Treffer einer der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b und d bis o entspricht.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe o einen Treffer ergeben, so ergreift die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats eine der folgenden Maßnahmen:

a)
Sie verweigert die Reisegenehmigung des Antragstellers, wenn die Überprüfung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 zur Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr und zur Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung geführt hat;
b)
in allen anderen Fällen bewertet sie das Risiko für die Sicherheit oder das Risiko der illegalen Einwanderung und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.

Die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, konsultiert ihr SIRENE-Büro, damit geprüft wird, ob die Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 und gegebenenfalls die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 erforderlich sind.

c)
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n einen Treffer, aber keinen Treffer gemäß Buchstabe c des genannten Absatzes ergeben, so richtet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats besonderes Augenmerk auf das Fehlen dieses Treffers, wenn sie das Risiko für die Sicherheit bewertet, um entscheiden zu können, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.”

14.
In Artikel 28 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke der manuellen Bearbeitung gemäß Artikel 26 ist die mit Gründen versehene befürwortende oder ablehnende Stellungnahme nur für die nationale ETIAS-Stelle des konsultierten Mitgliedstaats und für die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats einsehbar.”

15.
Artikel 37 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Antragstellern, denen eine Reisegenehmigung verweigert wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Etwaige Rechtsmittel sind in dem Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats einzulegen. Während des Rechtsbehelfsverfahrens erhält der Beschwerdeführer nach Maßgabe der in Artikel 56 dieser Verordnung festgelegten Datenschutzbestimmungen Zugang zu den Angaben im Antragsdatensatz. Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats unterrichtet die Antragsteller über das bei Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren. Die Unterrichtung erfolgt in einer der Amtssprachen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten, deren Angehöriger der Antragsteller ist.

16.
Artikel 41 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 unterrichtet das SIS das ETIAS-Zentralsystem, wenn eine neue Ausschreibung zu einer Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in das SIS eingegeben wird oder ein Reisedokument im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet wird. Das ETIAS-Zentralsystem überprüft, ob diese neue Ausschreibung einer gültigen Reisegenehmigung entspricht. Ist dies der Fall, so übermittelt das ETIAS-Zentralsystem den Antragsdatensatz an die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingestellt hat. Wird eine neue Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung eingegeben, so hebt die nationale ETIAS-Stelle die Reisegenehmigung auf. Steht die Reisegenehmigung im Zusammenhang mit einem Reisedokument, das im SIS oder in der Interpol-Datenbank SLTD als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet ist, so bearbeitet die nationale ETIAS-Stelle den Antragsdatensatz manuell.

17.
Artikel 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Wenn die Abfrage gemäß Artikel 45 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls eines Teils des ETIAS-Informationssystems technisch nicht möglich ist, sind die Beförderungsunternehmer von der Pflicht, den Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu überprüfen, befreit. Wird ein derartiger Ausfall von eu-LISA festgestellt, so benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten. Zudem benachrichtigt sie die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten, wenn der Ausfall behoben wurde. Wird ein derartiger Ausfall von den Beförderungsunternehmern festgestellt, so können sie die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigen. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung des Beförderungsunternehmers.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Ist es aus anderen Gründen als einem Ausfall eines Teils des ETIAS-Informationssystems über einen längeren Zeitraum für den Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich, die Abfrage nach Artikel 45 Absatz 1 vorzunehmen, so benachrichtigt der Beförderungsunternehmer die ETIAS-Zentralstelle. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung durch diesen Beförderungsunternehmer.

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(5) Die ETIAS-Zentralstelle gewährt den Beförderungsunternehmern operative Unterstützung im Hinblick auf die Absätze 1 und 3. Die ETIAS-Zentralstelle führt operative Standardbetriebsverfahren ein, in denen sie darlegt, wie diese Unterstützung geleistet werden kann. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere detaillierte Bestimmungen zu der zu leistenden Unterstützung und zu den hierfür heranzuziehenden Hilfsmitteln fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

18.
Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
ob die betreffende Person im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist und ob ihr Status dem Status gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c entspricht, wobei in dem Fall, dass es sich um eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Artikel 44 handelt, auch der bzw. die Mitgliedstaaten anzuzeigen sind, für die die Reisegenehmigung gültig ist;.

19.
In Artikel 64 wird folgender Absatz angefügt:

(7) Das Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten nach diesem Artikel gilt unbeschadet des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2018/1861 und des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2018/1862.

20.
Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

eu-LISA entwickelt und implementiert das ETIAS-Zentralsystem einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste, die einheitlichen nationalen Schnittstellen und die Kommunikationsinfrastruktur sowie den sicheren Kommunikationskanal für die Kommunikation zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und dem EES-Zentralsystem so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und der Annahme — durch die Kommission —

a)
der in Artikel 6 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 10, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 31, Artikel 35 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 5, Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 92 Absatz 8 vorgesehenen Maßnahmen und
b)
der nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassenen Maßnahmen, die für die Entwicklung und die technische Implementierung des ETIAS-Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur, des sicheren Kommunikationskanals für die Kommunikation zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und dem EES-Zentralsystem und des Zugangs für Beförderungsunternehmer erforderlich sind, insbesondere der Durchführungsrechtsakte für

i)
den Datenzugang gemäß den Artikeln 22 bis 29 und 33 bis 53,
ii)
die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 55,
iii)
die Führung von und den Zugang zu Protokollen gemäß den Artikeln 45 und 69,
iv)
die Festlegung der Leistungsanforderungen,
v)
die Spezifikationen für technische Lösungen zur Anbindung zentraler Zugangsstellen im Einklang mit den Artikeln 51, 52 und 53.

21.
Artikel 88 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Die erforderlichen Änderungen der Rechtsakte über die anderen EU-Informationssysteme, mit denen für Interoperabilität im Sinne des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung mit dem ETIAS-Informationssystem gesorgt werden soll, sind mit Ausnahme der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 in Kraft getreten;.

ii)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
die in Artikel 11 Absätze 9 und 10, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absätze 3 und 5, Artikel 33 Absätze 2 und 3, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 59 Absatz 4, Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 83 Absätze 1, 3 und 4 und Artikel 85 Absatz 3 genannten Maßnahmen sind angenommen worden;.

b)
Folgende Absätze werden angefügt:

(6) Die Interoperabilität gemäß Artikel 11 mit dem ECRIS-TCN beginnt, wenn der CIR den Betrieb aufnimmt. Das ETIAS nimmt den Betrieb unabhängig davon auf, ob die Interoperabilität mit dem ECRIS-TCN hergestellt worden ist.

(7) Das ETIAS nimmt den Betrieb unabhängig davon, ob eine Abfrage der Interpol-Datenbanken gemäß Artikel 12 möglich ist, auf.

22.
Artikel 89 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 9, Artikel 17 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 31, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 83 Absätze 1 und 3 und Artikel 85 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Oktober 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 9, Artikel 17 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 31, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 83 Absätze 1 und 3 und Artikel 85 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 9, Artikel 17 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 31, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 83 Absätze 1 und 3 oder Artikel 85 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

23.
Artikel 90 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Artikel 68 der Verordnung (EU) 2017/2226 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

24.
In Artikel 92 wird folgender Absatz eingefügt:

(5a) Ein Jahr nach Ablauf des in Artikel 83 Absatz 1 genannten Übergangszeitraums und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission die Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS-Zentralsystem. Die Kommission übermittelt diese Bewertungen zusammen mit der Stellungnahme des ETIAS-Beratungsgremiums für Grundrechte und etwaigen erforderlichen Empfehlungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Damit ermittelt werden kann, inwieweit die Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS-Zentralsystem zur Verwirklichung des Ziels des ETIAS beigetragen hat, umfassen die in Unterabsatz 1 genannte Bewertungen Folgendes:

a)
einen Vergleich der Zahl der gleichzeitigen Treffer — für denselben Antrag — im ECRIS-TCN in Bezug auf Verurteilungen wegen im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführter terroristischer Straftaten und im SIS in Bezug auf Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung;
b)
einen Vergleich der Zahl der gleichzeitigen Treffer — für denselben Antrag — im ECRIS-TCN in Bezug auf etwaige sonstige im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Straftaten und im SIS in Bezug auf Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung;
c)
bei Anträgen, bei denen sich der einzige Treffer im ECRIS-TCN ergibt: einen Vergleich der Zahl der verweigerten Reisegenehmigungen mit der Gesamtzahl der durch die Abfrage im ECRIS-TCN gemeldeten Treffer.

Das ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte erstellt Stellungnahmen zu den in diesem Absatz beschriebenen Bewertungen.

Den Bewertungen können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

25.
In Artikel 96 wird folgender Absatznach Absatz 2 eingefügt:

Artikel 11b gilt ab dem 3. August 2021.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(**)

Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(***)

Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(****)

Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(*****)

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(******)

Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, sowie zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).

(*******)

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

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