Präambel VO (EU) 2021/1152
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Union im Besitz eines Visums zu sein. In jener Verordnung wurden die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung im Rahmen des ETIAS festgelegt.
- (2)
- Mit dem ETIAS kann geprüft werden, ob mit der Anwesenheit dieser Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden wäre.
- (3)
- Damit das ETIAS-Zentralsystem die Antragsdatensätze gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 verarbeiten kann, muss die Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem einerseits und dem Einreise-/Ausreisesystem (EES), dem Visa-Informationssystem (VIS), dem Schengener Informationssystem (SIS), Eurodac und dem Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) (im Folgenden „andere EU-Informationssysteme” ) und den Europol-Daten gemäß der genannten Verordnung (im Folgenden „Europol-Daten” ) andererseits hergestellt werden.
- (4)
- Die vorliegende Verordnung, gemeinsam mit den Verordnungen (EU) 2021/1150(3) und (EU) 2021/1151(4), regelt die Herstellung der Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem einerseits und anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten andererseits sowie die Bedingungen für die Abfrage von in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten und von Europol-Daten durch das ETIAS zur automatisierten Ermittlung von Treffern. Daher müssen die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008(5), (EU) 2017/2226(6), (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860(7), (EU) 2018/1861(8) und (EU) 2019/817(9) des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden‚ um das ETIAS-Zentralsystem mit den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten zu verbinden und die Daten festzulegen, die zwischen diesen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten übermittelt werden.
- (5)
- Mit dem durch die Verordnung (EU) 2019/817 und die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) geschaffenen Europäischen Suchportal (ESP) wird es möglich sein, die im ETIAS und in den anderen betroffenen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten parallel abzugleichen.
- (6)
- Die technischen Anwendungsbestimmungen sollten festgelegt werden, um das ETIAS in die Lage zu versetzen, regelmäßig und automatisch in anderen EU-Informationssystemen zu überprüfen, ob die in der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Bedingungen für die weitere Speicherung der Antragsdatensätze weiterhin erfüllt sind.
- (7)
- Zur vollständigen Verwirklichung der Ziele des ETIAS sowie zur Förderung der Ziele des SIS, die in der Verordnung (EU) 2018/1860 festgelegt sind, muss eine neue Ausschreibungskategorie, die mit der genannten Verordnung eingeführt wurde, nämlich die Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in den Anwendungsbereich der automatisierten Überprüfungen aufgenommen werden.
- (8)
- Die Rückführung — gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) — von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Bemühungen, gegen irreguläre Migration vorzugehen, und entspricht einem wichtigen Grund von grundlegendem öffentlichen Interesse.
- (9)
- Im Interesse der größtmöglichen Richtigkeit und Verlässlichkeit der Daten müssen falsche Treffer, die auf der Ebene der ETIAS-Zentralstelle erzielt werden, gemeldet werden.
- (10)
- Um bestimmte technische Einzelaspekte der Verordnung (EU) 2018/1240 zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für die Übereinstimmung der Daten in einem Dossier, einer Ausschreibung oder einem Datensatz der anderen konsultierten EU-Informationssysteme mit den in einem ETIAS-Antragsdatensatz enthaltenen Daten zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016(12) über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (11)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1240 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sodass sie die technischen Anwendungsbestimmungen für die Durchführung bestimmter Regelungen über die Datenspeicherung festlegen und die Vorschriften über die von der ETIAS-Zentralstelle zu leistende Unterstützung der Beförderungsunternehmer im Einzelnen ausführen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) ausgeübt werden.
- (12)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sodass sie für den Fall, dass den Beförderungsunternehmern der Zugang zu den Daten technisch nicht möglich ist, Einzelheiten der Ausweichverfahren festlegen und bestimmte Vorschriften für die Unterstützung der Beförderungsunternehmer durch die ETIAS-Zentralstelle näher bestimmen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
- (13)
- ETIAS-Reisegenehmigungen können aufgehoben werden, nachdem neue Ausschreibungen zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts oder neue Ausschreibungen zu einem Reisedokument, das als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet ist, in das SIS eingegeben wurden. Damit das ETIAS-Zentralsystem vom SIS automatisch über solche neuen Ausschreibungen unterrichtet wird, sollte ein automatisiertes Verfahren zwischen dem SIS und dem ETIAS eingeführt werden.
- (14)
- Zur Rationalisierung und Vereinfachung der Arbeit der Grenzschutzbeamten durch ein einheitlicheres Grenzkontrollverfahren für alle Drittstaatsangehörigen, die zu einem Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen wollen und nach der Annahme der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2018/1240 ist es wünschenswert, die Art und Weise der Zusammenarbeit des EES und des ETIAS an die Art und Weise des Zusammenwirkens des EES und des VIS miteinander für die Zwecke der Grenzkontrolle und die Erfassung von Grenzübertritten im EES anzupassen.
- (15)
- Die Bedingungen, unter denen die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen die in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten für die Zwecke des ETIAS abfragen können, sowie die entsprechenden Zugangsrechte sollten durch klare und präzise Vorschriften für den Zugriff der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen auf die in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten, die Arten der Abfrage und die Kategorien von Daten geschützt werden, die allesamt auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein sollten. Der Zugang der Mitgliedstaaten zu den anderen EU-Informationssystemen über die nationalen ETIAS-Stellen sollte der Beteiligung an den jeweiligen Rechtsinstrumenten entsprechen. Ebenso sollten die in ETIAS-Antragsdatensätzen gespeicherten Daten nur für diejenigen Mitgliedstaaten sichtbar sein, die die zugrunde liegenden Informationssysteme gemäß den Vorkehrungen für ihre Teilnahme betreiben. Beispielsweise bilden die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die das SIS und das VIS betreffen, auf allen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands aufbauende Bestimmungen, für die die Ratsbeschlüsse 2010/365/EU(14), (EU) 2017/733(15), (EU) 2017/1908(16) und (EU) 2018/934(17) über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS und das VIS maßgeblich sind.
- (16)
- Im Falle von technischen Schwierigkeiten, die den Zugang von Beförderungsunternehmern zum ETIAS-Informationssystem über den Zugang für Beförderungsunternehmer verhindern, sollte die ETIAS-Zentralstelle den Beförderungsunternehmern operative Unterstützung gewähren, damit die Auswirkungen auf den Personenverkehr und auf die Beförderungsunternehmer weitestgehend eingedämmt werden. Deshalb muss das für das VIS vorgesehene Ausweichverfahren für den Fall, aus technischen Gründen nicht auf die Daten zugegriffen werden kann, einschließlich operativer Unterstützung, auf das ETIAS und das EES abgestimmt werden.
- (17)
- Nach der Verordnung (EU) 2018/1240 wird die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates(18) errichtet wurde, für die Gestaltungs- und Entwicklungsphase des ETIAS-Informationssystems verantwortlich sein.
- (18)
- Diese Verordnung lässt die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(19) unberührt.
- (19)
- Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
- (20)
- Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates(20) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
- (21)
- Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(21) dar, die zu den in Artikel 1 Buchstaben A, B, C und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(22) genannten Bereichen gehören.
- (22)
- Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(23) dar, die zu den in Artikel 1 Buchstaben A, B, C und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(24) genannten Bereichen gehören.
- (23)
- Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(25) dar, die zu den in Artikel 1 Buchstaben A, B, C und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates(26) genannten Bereichen gehören.
- (24)
- Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellen die Bestimmungen dieser Verordnung, die das VIS, das SIS und das EES betreffen, auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU, (EU) 2017/733, (EU) 2017/1908 und (EU) 2018/934 des Rates dar.
- (25)
- Die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (26)
- Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817, um das ETIAS-Zentralsystem mit den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten zu verbinden und die Daten festzulegen, die zwischen diesen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten übermittelt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (27)
- Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(27) angehört —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Juni 2021.
- (2)
Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) 2021/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
- (4)
Verordnung (EU) 2021/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
- (6)
Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).
- (7)
Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).
- (8)
Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).
- (9)
Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
- (10)
Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).
- (11)
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
- (12)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- (13)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (14)
Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17).
- (15)
Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31).
- (16)
Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39).
- (17)
Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).
- (18)
Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).
- (19)
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
- (20)
Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
- (21)
ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
- (22)
Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
- (23)
ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
- (24)
Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
- (25)
ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
- (26)
Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
- (27)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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